Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur neuen Steuerbefreiung für
Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen
Verkehrsmitteln Stellung genommen.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2019
sind Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei, die zusätzlich zum Arbeitslohn für
folgende Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln geleistet
werden:
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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für
Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Fernverkehr,
jedoch ohne Flugverbindungen; -
Fahrten im Nahverkehr.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
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Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Barzuschüsse als auch
Fahrkarten bzw. Zeitkarten. -
Zuschüsse für Privatfahrten im Fernverkehr sind nicht
steuerfrei, wohl aber Zuschüsse für Privatfahrten im Nahverkehr. -
Die Arbeitgeberleistung muss zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine sog.
Gehaltsumwandlung, bei der zugleich der auszuzahlende Arbeitslohn gemindert
wird, führt daher nicht zur Steuerfreiheit. -
Die Entfernungspauschale ist um den steuerfreien
Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Gewährt der Arbeitgeber eine Fahr- bzw.
Zeitkarte, die über das Jahr hinaus gilt, ist die Minderung auf den
Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte zu verteilen und damit jahresübergreifend
vorzunehmen.Beispiel: Der Arbeitgeber
gewährt eine Jahresfahrkarte im Wert von 1.000 €, die vom 1.7.2019
bis zum 30.6.2020 gilt. Für 2019 und 2020 ist die Entfernungspauschale um
jeweils 500 € zu mindern.Hinweis: Die Minderung der
Entfernungspauschale unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer die Fahrkarte nicht
annimmt bzw. darauf verzichtet. -
Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Zuschüsse aufzeichnen
und zum Lohnkonto nehmen.
Hinweise: Bis zum 31.12.2018
gehörten die Arbeitgeberzuschüsse grundsätzlich zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn, waren aber als Sachbezug steuerfrei, wenn sie als Sachzuschüsse
(z.B. Fahrkarten) bis zu einem monatlichen Wert von 44 € geleistet
wurden. Diese Steuerfreiheit kam wegen der geringen Höhe der monatlichen
Freigrenze allenfalls für Wochen- oder Monatskarten in Betracht, nicht aber für
Jahreskarten.
Das neue BMF-Schreiben gilt ab dem 1.1.2019. Allerdings beanstandet
es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber für Zuschüsse bis zum
31.12.2019 eine Pauschalierung fortführt.
BMF, Schreiben v. 15.8.2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007 :001;
NWB