Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur neuen Steuerbefreiung für
Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen
Verkehrsmitteln Stellung genommen.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2019
sind Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei, die zusätzlich zum Arbeitslohn für
folgende Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln geleistet
werden:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für
    Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Fernverkehr,
    jedoch ohne Flugverbindungen;

  • Fahrten im Nahverkehr.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Barzuschüsse als auch
    Fahrkarten bzw. Zeitkarten.

  • Zuschüsse für Privatfahrten im Fernverkehr sind nicht
    steuerfrei, wohl aber Zuschüsse für Privatfahrten im Nahverkehr.

  • Die Arbeitgeberleistung muss zusätzlich zum
    geschuldeten Arbeitslohn erbracht
    werden. Eine sog.
    Gehaltsumwandlung, bei der zugleich der auszuzahlende Arbeitslohn gemindert
    wird, führt daher nicht zur Steuerfreiheit.

  • Die Entfernungspauschale ist um den steuerfreien
    Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Gewährt der Arbeitgeber eine Fahr- bzw.
    Zeitkarte, die über das Jahr hinaus gilt, ist die Minderung auf den
    Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte zu verteilen und damit jahresübergreifend
    vorzunehmen.

    Beispiel: Der Arbeitgeber
    gewährt eine Jahresfahrkarte im Wert von 1.000 €, die vom 1.7.2019
    bis zum 30.6.2020 gilt. Für 2019 und 2020 ist die Entfernungspauschale um
    jeweils 500  € zu mindern.

    Hinweis: Die Minderung der
    Entfernungspauschale unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer die Fahrkarte nicht
    annimmt bzw. darauf verzichtet.

  • Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Zuschüsse aufzeichnen
    und zum Lohnkonto nehmen.

Hinweise: Bis zum 31.12.2018
gehörten die Arbeitgeberzuschüsse grundsätzlich zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn, waren aber als Sachbezug steuerfrei, wenn sie als Sachzuschüsse
(z.B. Fahrkarten) bis zu einem monatlichen Wert von 44 € geleistet
wurden. Diese Steuerfreiheit kam wegen der geringen Höhe der monatlichen
Freigrenze allenfalls für Wochen- oder Monatskarten in Betracht, nicht aber für
Jahreskarten.

Das neue BMF-Schreiben gilt ab dem 1.1.2019. Allerdings beanstandet
es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber für Zuschüsse bis zum
31.12.2019 eine Pauschalierung fortführt.

BMF, Schreiben v. 15.8.2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007 :001;
NWB

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