Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Steuerbefreiung für
das vom Arbeitgeber gewährte elektrische Aufladen eines Elektro- oder
Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geäußert. Der Schwerpunkt des
aktuellen BMF-Schreibens betrifft die steuerliche Behandlung der vom
Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und ihre Erstattung durch den
Arbeitgeber.
Hintergrund: Vom Arbeitgeber
neben den ohnehin gezahlten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische
Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder
Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des
Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die
zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung an den
Arbeitnehmer sind steuerfrei. Außerdem ist nach dem Gesetz der Ersatz der vom
Arbeitnehmer für den Arbeitgeber getragenen
Auslagen steuerfrei.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Die Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte Aufladen im
Betrieb gilt sowohl für private Elektro- oder Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers
als auch für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer privat nutzen darf.
Hinweis: Ermittelt der
Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens
nach der 1 %-Regelung, ist der geldwerte Vorteil für den gestellten Ladestrom
abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich hierauf nicht aus. Bei Anwendung der
Fahrtenbuchmethode bleibt der Vorteil aus dem Aufladen bei der Ermittlung des
geldwerten Vorteils ebenfalls außer Ansatz und wird nicht als Kosten des
Fahrzeugs mitgerechnet.
Die Steuerbefreiung gilt auch
für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind, z.
B. bei einer Geschwindigkeit des Elektrofahrrads von mehr als 25 km/h.
Lädt der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause auf, also nicht im
Betrieb des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten
unter dem Gesichtspunkt des Auslagenersatzes
steuerfrei ersetzen, wenn es sich um einen
Dienstwagen handelt, der auch privat genutzt
werden kann.
Hinweis: Lädt der Arbeitnehmer
seinen Privatwagen zu Hause auf, ist ein steuerfreier Auslagenersatz nicht
möglich.
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das
Aufladen eines Dienstwagens, können die dem Arbeitnehmer entstandenen
Stromkosten wie folgt ermittelt werden:
-
Der Arbeitnehmer kann die für das Laden des Dienstwagens
tatsächlich entstandenen Kosten mittels Stromzähler ermitteln, z.B. durch den
Stromzähler in der Wallbox oder im Dienstwagen. Hat der Arbeitnehmer einen
Stromvertrag mit dynamischem Stromtarif abgeschlossen, können die
durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem
Grundpreis angesetzt werden.Hinweis: Verwendet der Arbeitnehmer zum Aufladen eine häusliche
Ladevorrichtung, die durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, kann
auf den vertraglichen bzw. – bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs
– auf den durchschnittlichen Stromtarif des Stromanbieters für den
Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt werden; ein ggf. zu zahlender Grundpreis
kann anteilig mitberücksichtigt werden. -
Alternativ kann ab 1.1.2026 bis 31.12.2030 der vom
Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis angesetzt
werden. Anzusetzen ist dabei der für das 1. Halbjahr des Vorjahrs
veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis (sog. Strompreispauschale).
Hinweise: Das Wahlrecht zwischen
Ansatz der tatsächlich entstandenen Stromkosten und der Stromkostenpauschale
muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung
einer betrieblichen Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber. Dabei handelt es
sich jedoch nicht um die Übereignung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer,
sondern um das Verleihen bzw. um die verbilligte Vermietung der
Ladevorrichtung.
Sowohl die verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung einer
betrieblichen Ladevorrichtung als auch die Überlassung von Ladestrom im Betrieb
müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die
steuerlichen Vorteile greifen daher nicht im Fall eines Gehaltsverzichts oder
einer Gehaltsumwandlung.
Das Schreiben ist für den Arbeitnehmerbereich ergangen. Es
behandelt nicht das Aufladen von Geschäftswagen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025 – IV C 5 – S
2334/00087/014/013; NWB
