Sponsoringaufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis sind
Betriebsausgaben, wenn durch das Sponsoring das unternehmerische Ansehen der
Arztpraxis gesichert oder erhöht wird, indem der Empfänger des Sponsorings
öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder auf die unternehmerischen
Leistungen der Gemeinschaftspraxis hinweist. Dabei ist es unschädlich, wenn der
Sponsorempfänger vor allem auf die Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen
Ärzte der Gemeinschaftspraxis hinweist.

Hintergrund: Betriebsausgaben
sind Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, die in der Sportmedizin tätig war und an
der die Ärzte K und H beteiligt waren. Die Gemeinschaftspraxis erzielte im Jahr
Einnahmen in Höhe von ca. 946.000 €. Sie sponsorte im Jahr 2009 zwei
Sportler mit insgesamt ca. 100.000 €. Hierfür mussten die Sportler u.a.
auf ihrer Sportkleidung Logos der Internetadresse der Arztpraxis
(„Arztpraxis XY.de“) tragen; auf der Internetseite wurden vor
allem die beiden Ärzte K und H vorgestellt. Die Gemeinschaftspraxis machte die
Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt ging von
einer privaten Mitveranlassung des Sponsorings aus und beanstandete zudem, dass
auf der beworbenen Internetseite nicht die Gemeinschaftspraxis, sondern die
beiden Ärzte K und H präsentiert worden seien.

Entscheidung: Der BFH gab der
hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Sponsoringaufwendungen waren betrieblich veranlasst. Denn
    durch das Sponsoring wurde das unternehmerische Ansehen der Arztpraxis
    gesichert bzw. erhöht, weil die beiden Sportler öffentlichkeitswirksam auf das
    Sponsoring und auf die Dienstleistungen der Gemeinschaftspraxis hingewiesen
    haben.

  • Unbeachtlich war, dass auf der Internetseite, auf die die
    beiden Sportler hingewiesen haben, vorrangig die Tätigkeit der beiden Ärzte K
    und H dargestellt wurde und nicht die Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis. Bei
    einer freiberuflichen Tätigkeit kommt es nämlich vorrangig auf den einzelnen
    Berufsträger an und nicht auf die Personengesellschaft.

  • Für eine private Mitveranlassung fehlten Anhaltspunkte. Aus
    einer Sportbegeisterung der beiden Ärzte ergibt sich jedenfalls noch keine
    private Veranlassung für das Sponsoring.

  • Die Höhe der Sponsoringaufwendungen von ca. 100.000 €
    jährlich war nicht zu beanstanden. Denn immerhin hat die Gemeinschaftspraxis
    jährliche Einnahmen von ca. 946.000 € erzielt.

Hinweis: Im Streitfall war das
Abzugsverbot für unangemessene Betriebsausgaben nicht anwendbar. Das
Abzugsverbot greift nämlich nur dann, wenn die Betriebsausgaben unangemessen
hoch sind und die Lebensführung des Unternehmers berühren. Ein Bezug zur
privaten Lebensführung war bei dem vorliegenden Sponsoring nicht erkennbar.
Dies kann anders sein, wenn der Sponsor einen Verein durch Sponsoring
unterstützt, in dem er selbst spielt, oder wenn er einen Angehörigen durch
Sponsoring unterstützt.

BFH, Urteil v. 14.7.2020 – VIII R 28/17; NWB

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