Der Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende mit einem
konkreten Zweck verbunden wird, so dass der Spendenempfänger die Spende in
einer bestimmten, satzungsgemäßen Weise verwenden muss. Erteilt der
Spendenempfänger bei einer Geldspende eine Spendenbescheinigung über eine
Sachzuwendung, ist dies für den Spendenabzug des Spenders
unschädlich.

Hintergrund: Spenden an
gemeinnützige Vereine sind im gewissen Umfang steuerlich absetzbar.
Voraussetzung ist eine Spendenbescheinigung des Vereins.

Sachverhalt: Die Klägerin war
ehrenamtlich für den gemeinnützigen Tierschutzverein V tätig und kümmerte sich
dort insbesondere um einen Schäferhund, der als sog. Problemtier nicht mehr
vermittelbar war. Daher sollte er in einer gewerblichen Tierpension
untergebracht werden. Die Kosten von 5.000 € wollte die Klägerin
übernehmen. V schloss daraufhin in Anwesenheit der Klägerin mit der Tierpension
einen Tierpflegevertrag, und die Klägerin übergab das Geld entweder an V oder
an die Tierpension, was nicht mehr aufgeklärt werden konnte. V erstellte
anschließend eine Spendenbescheinigung, nach der die Klägerin eine
Sachzuwendung von 5.000 € geleistet habe. Das Finanzamt erkannte den
Spendenabzug der Klägerin nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Spendenabzug grundsätzlich für möglich,
verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG)
zurück:

  • Die Klägerin hat eine Spende geleistet. Denn sie hat eine
    Zuwendung an einen gemeinnützigen Verein geleistet. Unbeachtlich ist, dass ihre
    Spende eine konkrete Zweckbindung aufwies und nur für die Unterbringung des
    Schäferhunds eingesetzt werden durfte. Denn V konnte trotz der Zweckbindung
    entscheiden, ob er die Spende annimmt und für gemeinnützige Zwecke verwendet
    oder ob er die Spende ablehnt. Damit lag das
    Letztentscheidungsrecht bei V.

  • Es handelte sich auch um eine unentgeltliche Zuwendung, da sie
    fremdnützig war und nicht der Klägerin oder ihren Angehörigen zugute kommen
    sollte.

  • Die Spende ist auch dem V zugeflossen. Zwar stand nicht fest,
    ob die Klägerin das Geld direkt dem Vertreter des V oder aber gleich der
    gewerblichen Tierpension gegeben hat. In beiden Fällen wäre aber das Geld dem V
    zugeflossen. Ein Zufluss bei V wäre unproblematisch zu bejahen, wenn die
    Klägerin das Geld einem Vertreter des V bei Abschluss des Pflegevertrags
    gegeben hätte. Der Zufluss bei V wäre aber auch dann anzunehmen, wenn die
    Klägerin das Geld der Tierpension übergeben hätte; denn der Vertrag über die
    Unterbringung des Hundes war zwischen dem V und der Tierpension abgeschlossen
    worden, so dass die Klägerin in diesem Fall die Verbindlichkeit des V gegenüber
    der Tierpension beglichen hätte.

  • Zwar war die Spendenbescheinigung fehlerhaft, weil in ihr eine
    Sachzuwendung attestiert worden ist. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur
    Versagung des Spendenabzugs; denn der Grund für die Pflicht zur Angabe, ob es
    sich um eine Geld- oder Sachzuwendung handelt, liegt darin, dass bei
    Sachzuwendungen die besonderen steuerlichen Voraussetzungen, die die Ermittlung
    des Wertes der Sachspende betreffen, überprüft werden können. Bei einer
    Geldspende, wie im Streitfall, kommt es darauf nicht an.

Hinweise: Die Zurückweisung an
das FG ist erfolgt, weil noch zu klären ist, ob die Unterbringung eines Hundes
in einer gewerblichen Tierpension dem Tierschutz dient und die Unterbringung
ggf. erforderlich war. Die bloße Verhaltensauffälligkeit und fehlende
Vermittelbarkeit des Hundes genügen nicht, um eine Förderung des Tierschutzes
zu bejahen.

Das Urteil macht deutlich, dass eine Zweckbindung nicht schädlich
ist. Zweckbindungen sind bei Spenden durchaus üblich, z.B. beim sog.
Crowdfunding. Beim „Crowdfunding“ erkennt übrigens auch die
Finanzverwaltung den Spendenabzug grundsätzlich an, wenn es sich um
gemeinnützige Zwecke handelt.

BFH, Urteil vom 16.3.2021 – X R 37/19; NWB

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