Die Zahlung einer gemeinnützigen Körperschaft an eine gemeinnützige
Tochtergesellschaft kann eine Spende oder aber eine verdeckte Einlage sein. Die
Abgrenzung zwischen einer Spende und einer verdeckten Einlage ist anhand eines
Fremdvergleichs durchzuführen.
Hintergrund: Spenden an
gemeinnützige Vereine bzw. gemeinnützige Kapitalgesellschaften sind
grundsätzlich absetzbar. Allerdings ist der Abzug der Höhe nach begrenzt, und
zwar auf 20 % des Einkommens oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und
der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Sachverhalt: Der Kläger war ein
gemeinnütziger Verein, der auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhielt und mit 90 % an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt war. Der Kläger
leistete aus den Mitteln seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zahlungen in
den Streitjahren 2014 und 2016 an die gemeinnützige GmbH, deren finanzielle
Lage angespannt war. Er buchte die Zahlungen als Spenden, die beschränkt als
Betriebsausgaben abziehbar waren. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen
hingegen als verdeckte Einlagen, die den Beteiligungswert des Klägers an der
GmbH erhöhten, aber nicht den Gewinn minderten.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den beschränkt abziehbaren Spendenabzug an und
gab der Klage statt:
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Die unentgeltliche und freiwillige Zuwendung an eine
Tochtergesellschaft kann eine Spende oder eine verdeckte Einlage sein. Für die
Abgrenzung ist eine Veranlassungsprüfung in Form eines
Fremdvergleichs durchzuführen und zu prüfen, ob die Zuwendung
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb als verdeckte
Einlage anzusehen ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist
zu bejahen, wenn ein Nichtgesellschafter den Vermögensvorteil der
Tochtergesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Kaufmanns nicht eingeräumt hätte. -
Im Streitfall ist von einer
Spende auszugehen und nicht von einer
verdeckten Einlage. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ging es dem Kläger
um die Förderung der gemeinnützigen Zwecke der Tochter-GmbH, da der Kläger und
die Tochter-GmbH im selben Bereich tätig waren. Auch ein Nichtgesellschafter
hätte daher die Zahlungen geleistet, wenn er den gemeinnützigen Zweck der
Tochtergesellschaft hätte fördern wollen. Ein Indiz für die Einstufung als
Spende war auch, dass der Kläger die Zahlungen als Spende gebucht und erklärt
hatte.
Hinweise: Die finanzielle
Stärkung der Tochtergesellschaft stellte nur einen günstigen Nebeneffekt dar,
war aber nicht das Hauptmotiv.
Denkbar wären auch Betriebsausgaben. Diese wären dann anzunehmen,
wenn der Kläger mit der Zahlung wirtschaftliche Vorteile anstreben würde, z.B.
einen Werbezweck.
Der Ansatz einer verdeckten Einlage hätte für den Kläger den
Nachteil gehabt, dass sein Gewinn nicht gemindert worden wäre; denn die
verdeckte Einlage wäre aktiviert worden und hätte den Beteiligungswert erhöht.
Quelle: BFH, Urteil v. 13.7.2022 – I R 52/20; NWB