Der Gewinn aus dem Verkauf von zwei Eintrittskarten für ein
Champions League-Finale ist steuerpflichtig. Es handelt sich um einen
Spekulationsgewinn, wenn Kauf und Verkauf der Tickets innerhalb eines Jahres
erfolgen.

Hintergrund: Spekulationsgewinne
sind steuerpflichtig. Ausgenommen sind selbstgenutzte Immobilien sowie
Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Bei Immobilien beträgt die
Spekulationsfrist zehn Jahre, in allen anderen Fällen ein Jahr. Handelt es sich
um Aktien oder um ähnliche Wertpapiere, wird der Gewinn aus einem Verkauf den
Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet, unabhängig von einer Frist.

Sachverhalt: Die Kläger sind
Eheleute, die im April 2015 zwei Eintrittskarten für das Champions
League-Finale in Berlin im Frühjahr 2015 für 330 € erwarben. Sie
verkauften die Eintrittskarten anschließend im Internet für ca. 2.900 €.
Das Finanzamt ging von einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn in Höhe von
2.570 € aus. Die Kläger sahen in den Eintrittskarten Gegenstände des
täglichen Gebrauchs, die keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslösen
können.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Kläger haben innerhalb eines Jahres Eintrittskarten
    gekauft und mit Gewinn verkauft.

  • Eintrittskarten werden von der Steuerpflicht für
    Spekulationsgewinne erfasst. Das Gesetz gilt nämlich für alle Wirtschaftsgüter
    des Privatvermögens. Ausgenommen sind nur Gegenstände des täglichen Gebrauchs
    sowie Wertpapiere, die Kapitaleinkünfte ermöglichen. Diese Ausnahmen liegen
    nicht vor:

  • Die Eintrittskarten sahen – anders als Börsenpapiere
    – keine Verzinsung oder Dividende vor. Der Gewinn gehört daher nicht zu
    den Kapitaleinkünften.

  • Die Eintrittskarten waren vielmehr Wertpapiere, die keine
    Kapitaleinkünfte ermöglichten, nämlich sog. qualifizierte Legitimationspapiere,
    weil sie personalisiert waren. Derartige Wertpapiere werden von der
    Steuerpflicht für Spekulationsgewinne erfasst, wenn sie mit Gewinn innerhalb
    der Spekulationsfrist veräußert werden. Es wäre mit dem Gesetzeszweck nicht
    vereinbar, nur solche Wertpapiere, die zu Kapitaleinkünften führen, als
    steuerpflichtig anzusehen, und zwar bei den Einkünften aus Kapitalvermögen,
    nicht aber sonstige Wertpapiere.

  • Die Eintrittskarten waren auch keine Gegenstände des täglichen
    Gebrauchs. Der Gesetzgeber wollte insbesondere gebrauchte Kfz aus der
    Steuerpflicht herausnehmen. Die Ausnahme gilt daher für solche Gegenstände, die
    täglich genutzt werden und die an Wert verlieren. Die Eintrittskarten haben
    hingegen ein Wertsteigerungspotenzial und können nicht täglich oder zumindest
    regelmäßig genutzt werden, sondern nur einmalig.

Hinweise: Das Urteil hat
Bedeutung für Menschen, die Eintrittskarten auf dem Schwarzmarkt
weiterverkaufen. Während der persönliche Verkauf vor dem Eingang zur
Veranstaltung nicht entdeckt werden dürfte, sieht das bei einem Verkauf im
Internet anders aus: Hier kann das Finanzamt Auskunftsersuchen an einschlägige
Internetplattformen stellen und die Namen und Anschriften der Verkäufer
erfragen. Dies gilt nicht nur für begehrte Sportveranstaltungen, sondern auch
für Konzerte, die offiziell bereits ausverkauft sind. Auf eine gewerbliche
Tätigkeit kommt es bei Spekulationsgewinnen nicht an.

Der BFH hat wegen der Möglichkeiten der Finanzverwaltung, Verkäufe
im Internet mit Hilfe von Auskunftsersuchen aufzudecken, keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Mehrzahl der Verkäufe von
Eintrittskarten unentdeckt bleibt und daher ein sog. strukturelles
Vollzugsdefizit vorliegen könnte.

Ein Spekulationsgewinn ist übrigens nicht steuerpflichtig, wenn der
Verkäufer in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Es greift dann auch keine beschränkte Steuerpflicht.

BFH, Urteil v. 29.10.2019 – IX R 10/18; NWB

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