Der Bundesrat hat Mitte Mai 2020 dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (sog. Sozialschutz-Paket II) zugestimmt, mit
dem die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise weiter abgefedert
werden sollen.

Die wesentlichen Regelungen:

  • Das Gesetz sieht eine Erhöhung des
    Kurzarbeitergeldes
    vor. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld
    für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der
    Betrag ab dem vierten Monat des Bezugs um 10 % auf 70 %. Arbeitnehmer mit
    Kindern erhalten weitere 7 % mehr. Ab dem siebten Monat erhöht sich das
    Kurzarbeitergeld auf 80 % bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern. Die Regelungen
    gelten bis Ende 2020.

  • Außerdem werden die
    Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter
    ausgeweitet: Seit dem 1.5.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe
    ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf
    systemrelevante Berufe wurde damit aufgehoben. Die Regelungen gelten bis
    Jahresende.

  • Darüber hinaus erhalten Arbeitslose, deren
    Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem
    1.5. und dem 31.12.2020 endet, drei Monate länger
    Arbeitslosengeld.

Hinweise: Weitere Neuregelungen
betreffen die Verfahren der Arbeits- und Sozialgerichte: So werden anstelle der
Teilnahme an einer Verhandlung Video- und Telefonkonferenzen zugelassen. Auch
ehrenamtliche Richter können sich in Zeiten einer Pandemie per Video
zuschalten, wenn ihnen ein persönliches Erscheinen unzumutbar ist. Zudem
erhalten das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit,
gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren
entscheiden zu können.

Das Gesetz wurde am 28.5.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und
ist überwiegend am Tag danach in Kraft getreten.

Bundesrat KOMPAKT v. 15.5.2020; NWB

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