Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten mindert sich um
		steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, die für eine Kindergartenbetreuung vom
		Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Diese Zuschüsse mindern nämlich
		die wirtschaftliche Belastung, die den Sonderausgabenabzug rechtfertigt.
		
Hintergrund: Steuerpflichtige
		können Kinderbetreuungskosten zu 2/3, maximal 4.000 € pro Kind, als
		Sonderausgaben absetzen. Das Kind darf hierbei das 14. Lebensjahr noch nicht
		vollendet haben. 
Arbeitgeber können steuerfrei Zuschüsse zum Arbeitslohn für die
		Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten leisten. Der
		Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
		
Sachverhalt: Die Kläger sind
		Eltern einer Tochter, die im Streitjahr 2015 fünf Jahre alt wurde und einen
		Kindergarten besuchte. Die Kläger zahlten an den Kindergarten einen Beitrag in
		Höhe von 926 €. Der Kläger war Arbeitnehmer und erhielt von seinem
		Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe 600 €. Die
		Kläger machten 2/3 von 926 € als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt
		erkannte lediglich 2/3 von 326 € als Sonderausgaben an. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
- 
Sonderausgaben setzen Aufwendungen voraus und verlangen damit
eine tatsächliche und endgültige wirtschaftliche Belastung. - 
An dieser Belastung fehlt es, wenn der Steuerpflichtige einen
steuerfreien Zuschuss erhält, der genau diese Belastung mindern soll, also
zweckgebunden ist. Daher ist der
zweckgebundene Zuschuss des Arbeitgebers vom Beitrag für den Kindergarten
abzuziehen, so dass die Kläger nur mit 326 € belastet waren und diese zu
2/3 als Sonderausgaben abziehen konnten. - 
Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine Anrechnung
des Arbeitgeberzuschusses auf den Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuung
vorsieht. Einer solchen ausdrücklichen Regelung bedarf es allerdings nicht,
weil der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs
„Aufwendungen“ deutlich gemacht hat, dass es auf die endgültige
wirtschaftliche Belastung ankommt, also zweckgebundene steuerfreie Zuschüsse
abzuziehen sind. 
Hinweis: Nach dem BFH wäre der
		Sonderausgabenabzug auch dann zu mindern, wenn der Arbeitgeber den Beitrag an
		den Kindergarten unmittelbar gezahlt hätte oder den Klägern den
		Kindergartenbeitrag erstattet hätte. 
Aufgrund der vom BFH bestätigten Anrechnung steuerfreier
		Arbeitgeberzuschüsse zum Kindergartenbeitrag wird eine unberechtigte
		Doppelbegünstigung vermieden. Anderenfalls könnte der Steuerpflichtige
		Sonderausgaben, die ihm von dritter Seite steuerfrei erstattet werden,
		steuerlich absetzen. 
BFH, Beschluss v. 14.4.2021 – III R 30/20; NWB
					