Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten mindert sich um
steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, die für eine Kindergartenbetreuung vom
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Diese Zuschüsse mindern nämlich
die wirtschaftliche Belastung, die den Sonderausgabenabzug rechtfertigt.

Hintergrund: Steuerpflichtige
können Kinderbetreuungskosten zu 2/3, maximal 4.000 € pro Kind, als
Sonderausgaben absetzen. Das Kind darf hierbei das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.

Arbeitgeber können steuerfrei Zuschüsse zum Arbeitslohn für die
Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten leisten. Der
Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Sachverhalt: Die Kläger sind
Eltern einer Tochter, die im Streitjahr 2015 fünf Jahre alt wurde und einen
Kindergarten besuchte. Die Kläger zahlten an den Kindergarten einen Beitrag in
Höhe von 926 €. Der Kläger war Arbeitnehmer und erhielt von seinem
Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe 600 €. Die
Kläger machten 2/3 von 926 € als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt
erkannte lediglich 2/3 von 326 € als Sonderausgaben an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Sonderausgaben setzen Aufwendungen voraus und verlangen damit
    eine tatsächliche und endgültige wirtschaftliche Belastung.

  • An dieser Belastung fehlt es, wenn der Steuerpflichtige einen
    steuerfreien Zuschuss erhält, der genau diese Belastung mindern soll, also
    zweckgebunden ist. Daher ist der
    zweckgebundene Zuschuss des Arbeitgebers vom Beitrag für den Kindergarten
    abzuziehen, so dass die Kläger nur mit 326 € belastet waren und diese zu
    2/3 als Sonderausgaben abziehen konnten.

  • Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine Anrechnung
    des Arbeitgeberzuschusses auf den Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuung
    vorsieht. Einer solchen ausdrücklichen Regelung bedarf es allerdings nicht,
    weil der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs
    „Aufwendungen“ deutlich gemacht hat, dass es auf die endgültige
    wirtschaftliche Belastung ankommt, also zweckgebundene steuerfreie Zuschüsse
    abzuziehen sind.

Hinweis: Nach dem BFH wäre der
Sonderausgabenabzug auch dann zu mindern, wenn der Arbeitgeber den Beitrag an
den Kindergarten unmittelbar gezahlt hätte oder den Klägern den
Kindergartenbeitrag erstattet hätte.

Aufgrund der vom BFH bestätigten Anrechnung steuerfreier
Arbeitgeberzuschüsse zum Kindergartenbeitrag wird eine unberechtigte
Doppelbegünstigung vermieden. Anderenfalls könnte der Steuerpflichtige
Sonderausgaben, die ihm von dritter Seite steuerfrei erstattet werden,
steuerlich absetzen.

BFH, Beschluss v. 14.4.2021 – III R 30/20; NWB

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