Entscheiden sich Ehegatten für eine Einzelveranlagung und
beantragen sie dabei den hälftigen Abzug der Sonderausgaben, wird die Summe der
Aufwendungen zunächst jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Anschließend wird
bei jedem Ehegatten die sog. Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung
durchgeführt.

Hintergrund: Ehegatten, die zu
Beginn des Veranlagungszeitraums zusammengelebt haben, können statt der
Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung wählen. Jedem Ehegatten werden dann
die eigenen Einkünfte zugerechnet. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
und Steuerermäßigungen werden grundsätzlich demjenigen Ehegatten zugerechnet,
der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat; allerdings können die
Ehegatten einen übereinstimmenden Antrag stellen, dass die Sonderausgaben,
außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen jeweils zur Hälfte
abgezogen werden.

Sachverhalt: Die verheiratete
Klägerin beantragte für 2013 die Einzelveranlagung. Sie beantragte zudem
zusammen mit ihrem Ehemann die hälftige Aufteilung der Sonderausgaben. Das
Finanzamt setzte in einem ersten Schritt bei jedem Ehegatten diejenigen
Sonderausgaben an, die der jeweilige Ehegatte selbst getragen hatte; in einem
zweiten Schritt ermittelte es dann die Höchstbetragsberechnung und
Günstigerprüfung für jeden Ehegatten gesondert. Für die Klägerin ergab sich ein
Sonderausgabenbetrag von 2.981 €. Die Klägerin hielt den ersten Schritt
der Berechnung für falsch, weil nach ihrer Auffassung die Sonderausgaben beiden
Ehegatten zunächst zur Hälfte zuzurechnen seien; die Klägerin gelangte so zu
einem Sonderausgabenabzug von 4.557 €.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Zunächst sind die Vorsorgeaufwendungen hälftig bei jedem
    Ehegatten anzusetzen und nicht in der Höhe, in der sie jeder Ehegatte
    wirtschaftlich getragen hat. Erst im zweiten Schritt werden dann die
    Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell für jeden
    Ehegatten vorgenommen.

  • Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach
    „sie“, nämlich die Aufwendungen – und nicht die
    Sonderausgaben als Summe der Berechnung –, hälftig abgezogen werden. Der
    Begriff der Aufwendungen wird im Gesetz zuvor genannt.

  • Durch die hälftige Aufteilung der Aufwendungen erübrigt sich
    die Prüfung, wer von beiden Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich
    getragen hat.

Hinweise: Dem aktuellen
BFH-Urteil zufolge ist die Ausgangsgröße der Ermittlung der Sonderausgaben für
beide Ehegatten gleich hoch, da jedem Ehegatten die Hälfte der Aufwendungen
zugerechnet wird, unabhängig davon, wer die Aufwendungen getragen hat. Hiervon
profitiert derjenige Ehegatte, der einen geringeren Teil der Aufwendungen
getragen hat. Will der andere Ehegatte dies nicht, sollte er dem Antrag auf
hälftigen Abzug nicht zustimmen.

Die gleichen Grundsätze gelten für die außergewöhnlichen
Belastungen und Steuerermäßigungen: Auch hier werden die jeweiligen
Aufwendungen zunächst jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet, wenn der
übereinstimmende Antrag beider Ehegatten gestellt wird. Bei den
außergewöhnlichen Belastungen wird anschließend für jeden Ehegatten gesondert
die sog. zumutbare Belastung errechnet und abgezogen. Bei der Steuerermäßigung
ist keine weitere Berechnung erforderlich.

BFH, Urteil v. 28.11.2019 – III R 11/18; NWB

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