Das Finanzamt darf in Hamburg eine sog. Nachschau in Spielhallen
durchführen und dabei die Geldspielautomaten durch eigene Auslesegeräte
auslesen und die ausgelesenen Daten speichern, um auf der Grundlage der
ausgelesenen und ausgewerteten Daten die Vergnügungsteuer festzusetzen. Das
Spielvergnügungsteuergesetz Hamburgs ist verfassungs- und europarechtskonform.

Hintergrund: Die
Vergnügungsteuer wird von den Bundesländern geregelt. Die einzelnen
Vergnügungsteuergesetze sehen in der Regel eine sog. Nachschau vor, bei der das
Finanzamt ohne vorherige Ankündigung die Spielhallen betreten und die
Aufzeichnung in den Geldautomaten überprüfen darf.

Sachverhalt: Die Klägerin ist
eine GmbH & Co. KG, die Spielhallen in Hamburg betreibt. Das Finanzamt
führte im Mai 2012 nach einer kurzfristig getroffenen Terminvereinbarung eine
Spielvergnügungsteuer-Nachschau durch. Dabei schlossen die Prüfer des
Finanzamts ein Auslesegerät des Finanzamts an die zehn Geldspielautomaten an
und überspielten die Daten, um sie dann im Finanzamt auszuwerten. Diese
Auswertung führte zu Mehrergebnissen, so dass das Finanzamt die
Vergnügungsteuer abweichend von den Steueranmeldungen der Klägerin festsetzte
und erhöhte. Die Klägerin machte ein Verwertungsverbot geltend.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Das Finanzamt durfte ohne Anlass eine Nachschau bei der
    Klägerin durchführen. Diese Nachschau umfasste auch das Recht, die
    Geldspielautomaten mit Hilfe eines eigenen Auslesegerätes auszulesen.

  • Zwar spricht das Gesetz nur davon, dass der
    Spielhallenbetreiber auf Verlangen des Finanzamtes die „notwendigen
    Verrichtungen an den Spielgeräten vornehmen“ muss, damit die
    Feststellungen des Sachverhalts ermöglicht werden. Damit ist aber auch eine
    Auslesemöglichkeit gemeint. Denn das Gesetz wäre sinnlos, wenn die
    Finanzbeamten die Spielhalle lediglich betreten dürften, nicht aber die Höhe
    der Einnahmen überprüfen könnten.

  • Ebenfalls zulässig ist es, dass das Finanzamt die Daten mit
    Hilfe eines eigenen Auslesegerätes ausliest. Es wäre nicht sinnvoll, wenn das
    Finanzamt die Daten in den Spielautomaten lediglich zur Kenntnis nehmen könnte,
    die Daten selbst aber nicht zur Speicherung nutzen dürfte. Auch muss das
    Finanzamt nicht hinnehmen, dass die Auslesung durch den Spielhallenbetreiber
    erfolgt; denn das vom Betreiber verwendete Auslesegerät könnte fehlerhaft oder
    manipuliert sein.

  • Das Finanzamt durfte die ausgelesenen und ausgewerteten Daten
    der Besteuerung zugrunde legen. Das Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz ist
    im Übrigen verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen das Europarecht.

Hinweise: Die Entscheidung des
BFH betrifft zwar nur das Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz; das Urteil ist
aber auch für die anderen Bundesländer interessant, da deren
Spielvergnügungsteuergesetze in der Regel vergleichbare Befugnisse für die
Finanzämter vorsehen.

Als großes Problem bei Spielhallen gilt die Manipulation durch sog.
Zapper-Software, die die Daten und damit die Einnahmen verfälscht. Die
Nachschau soll eine unangekündigte Überprüfung ermöglichen und damit die
Feststellung einer Manipulation erleichtern. Nachschauen sind bundesweit auch
für umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Zwecke zulässig.

BFH, Urteil v. 5.11.2019 – II R 15/17; NWB

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