Für die Zahlung per
SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden
verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten des „Gesetz
zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ im Januar 2018
abgeschlossen wurden. Das entschied das Landgericht München I nach einer Klage
des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vodafone Kabel
Deutschland GmbH.

Sachverhalt: Die Vodafone
Kabel Deutschland GmbH hatte von Kunden mit älteren Verträgen, die nicht per
Lastschrift zahlten, eine „Selbstzahlerpauschale“ von 2,50 € verlangt.
Dies steht im Widerspruch zu einer Neuregelung im
BGB (§ 270a), wonach
Unternehmen für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder
Kredit- und Girokarten kein Entgelt verlangen dürfen. Das neue Gesetz geht auf
die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie zurück und trat am
13.1.2018 in
Kraft.

Bei Vodafone profitierten davon
allerdings nur Neukunden. Kunden, die ihren Vertrag vor dem
13.1.2018
abgeschlossen hatten, sollten die Pauschale von 2,50 € für jede
Überweisung weiterzahlen. Dagegen hatte der vzbv geklagt – und nun vom
Landgericht München I Recht bekommen.

Hierzu führte der
vzbv weiter aus:

Das Gericht schloss sich der
Auffassung des vzbv an, dass das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen für alle
Zahlungsvorgänge ab dem 13.1.2018 gilt, auch wenn der Vertrag selbst noch vor
dem Stichtag abgeschlossen wurde. Dies sei schließlich Zweck der EU-Richtlinie
und erklärter Wille des deutschen Gesetzgebers.

Ein effektiver Verbraucherschutz
lasse sich nur sicherstellen, wenn das Gebührenverbot unterschiedslos für Alt-
und Neuverträge angewendet werde, so das Gericht.

Hinweis: Das Urteil ist
noch nicht rechtskräftig. Weitere Infos zum Thema sowie die Entscheidung im
Volltext hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. auf seiner
Homepage veröffentlicht.

vzbv, Pressemitteilung zum Urteil
des LG München I v. 24.9.2019 – 33 O 6578/18; NWB

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