Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jüngst zur Senkung des
Umsatzsteuersatzes für Bahnfahrten ab 1.1.2020 Stellung
genommen.
Hintergrund: Bislang betrug der
Umsatzsteuersatz für Fahrten mit der Deutschen Bahn im Fernverkehr 19 %. Mit
Wirkung zum 1.1.2020 hat der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz im innerdeutschen
Fernverkehr auf 7 % herabgesetzt. Diese Minderung soll dazu beitragen, dass das
Klima geschützt wird.
Das BMF nimmt zu der Gesetzesänderung Stellung, weil die
kurzfristige Gesetzesänderung zu Problemen in der Praxis führt: Zwar gilt der
ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für alle innerdeutschen Fahrten mit der Bahn
ab dem 1.1.2020. Viele Fahrgäste haben ihre Fahrkarten aber bereits im letzten
Jahr gekauft und noch den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % bezahlt. Und für
Unternehmer, die aus unternehmerischen Gründen mit der Bahn im Jahr 2020
fahren, ist eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. Fahrkarte, in der der zutreffende
Umsatzsteuersatz ausgewiesen ist erforderlich, damit sie die Vorsteuer geltend
machen können.
Wesentliche Aussagen des BMF:
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Wurde der Fahrausweis 2019 gekauft und ist er über den
31.12.2019 hinaus für 2020 gültig, bleibt es beim regulären Umsatzsteuersatz
von 19 %.Hinweis: Das BMF stellt
nicht darauf ab, ob die Fahrt bis zum 31.12.2019 durchgeführt worden ist oder
erst im Jahr 2020. Erfolgt die Fahrt erst im Jahr 2020, profitiert der Fahrgast
also nicht von der Senkung des Umsatzsteuersatzes. -
Alternativ darf das Bahnunternehmen bei Zeitfahrkarten, die
monatlich bezahlt werden, die monatliche Rate ab 2020 senken, indem es den
ermäßigten Umsatzsteuersatz anwendet, und muss für die ab 2020 geminderten
Raten nur noch Umsatzsteuer in Höhe von 7 % an das Finanzamt abführen.Hinweis: Ist die
Zeitfahrkarte jedoch sofort in voller Höhe bezahlt worden, bleibt es bei diesem
Betrag und bei der Umsatzsteuer von 19 %. -
Ist der Bahnkunde ein Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist, beanstandet es das BMF aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn
für die im Jahr 2019 gekauften Fahrausweise für Fahrten im Jahr 2020 nichts
unternommen wird: Das Bahnunternehmen braucht die Rechnung bzw. den Fahrausweis
nicht zu berichtigen, und der Unternehmer hat den Vorsteuerabzug in Höhe von 19
%. Der Preis für die Fahrt bleibt somit unverändert.Hinweis: Die Senkung des
Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % wird also auch hier nicht umgesetzt. -
Der Unternehmer kann auch anstelle des bereits im Jahr 2019
gekauften Fahrausweises für eine Fahrt im Jahr 2020 ein anderes
Abrechnungsdokument vom Bahnunternehmen verlangen. Der bisherige Fahrausweis,
der noch einen Umsatzsteuersatz von 19 % auswies, wird dann entwertet. Das neue
Abrechnungsdokument weist nur noch einen Umsatzsteuersatz von 7 % aus und
berechtigt zum Vorsteuerabzug.Hinweis: Dies müsste dann zu
einer Minderung des Fahrpreises führen, wird vom BMF allerdings nicht erwähnt. -
Die vorstehend genannten Grundsätze gelten auch bei Fahrkarten
für Bahn-Tix und Rail&Fly.
Hinweise: Die Senkung des
Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % führt in etwa zu einer Preisreduzierung von
10 % (z.B. wird statt eines Fahrpreises von 119 Euro künftig nur noch ein
Fahrpreis von 107 Euro fällig). Ob diese Minderung zu einer Zunahme des
Fahrgastaufkommens zulasten anderer Fortbewegungsmöglichkeiten führt und ob die
Bahn ggf. auch ihre Sitzplatzkapazitäten steigern kann, bleibt abzuwarten.
Die Verbreitung des aktuellen BMF-Schreibens im Internet und in
Papierform wird zunächst jedenfalls nicht klimaneutral möglich sein; die
kurzfristige Gesetzesänderung führt zunächst zu einer Verkomplizierung des
Umsatzsteuerrechts, da sie sich auf die umsatzsteuerliche Behandlung bereits
gekaufter Fahrkarten auswirkt.
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ergibt sich aus der
Minderung des Steuersatzes jedenfalls kein Vorteil, weil sie die Umsatzsteuer
in jedem Fall abziehen kann.
Fahrkarten im Nahverkehr der Bahn unterlagen auch schon vor dem
1.1.2020 einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Für innerdeutsche Flüge
bleibt es unverändert beim Umsatzsteuersatz von 19 %.
BMF-Schreiben v. 21.1.2020 – III C 2-S 7244/19/10002:009,
2020/0024002; NWB