Schenkt der Gesellschafter einer Personengesellschaft sein
Sonderbetriebsvermögen an sein Kind, gilt hierfür nur dann die Steuerbefreiung
für Betriebsvermögen, wenn er gleichzeitig auch seinen Anteil an der
Personengesellschaft seinem Kind schenkt. Die Steuerbefreiung ist bereits dann
zu versagen, wenn zwischen den Übertragungen ein Tag liegt.

Hintergrund: Der Gesetzgeber
gewährt bei der Schenkung und Vererbung von Betriebsvermögen grundsätzlich eine
Steuerbefreiung von 85 % oder – unter weiteren Voraussetzungen –
von 100 %. Zum begünstigten Betriebsvermögen gehört auch der Anteil an einer
unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Als
Sonderbetriebsvermögen bezeichnet man Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter
der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt, z.B. ein Grundstück, das er an
die Personengesellschaft vermietet; es wird einkommensteuerlich wie der Anteil
an der Personengesellschaft dem gewerblichen oder freiberuflichen Bereich
zugeordnet.

Sachverhalt: Der Vater des
Klägers war alleiniger Kommanditist einer KG und vermietete an die KG ein
Grundstück, so dass das Grundstück einkommensteuerlich zu seinem
Sonderbetriebsvermögen gehörte. Der Vater übertrug durch Vertrag vom 30.12.2013
seinen Anteil an der KG auf seinen Sohn, den Kläger. Die Übertragung sollte mit
dinglicher Wirkung zum 1.1.2014 erfolgen, aber aus Haftungsgründen erst mit der
Eintragung des Klägers im Handelsregister wirksam werden. Die Eintragung im
Handelsregister erfolgte am 14.1.2014. Ebenfalls am 30.12.2013 schenkte der
Vater des Klägers dem Kläger das im Sonderbetriebsvermögen befindliche
Grundstück. Der Nutzen- und Lastenwechsel sollte am 1.1.2014 erfolgen; noch am
30.12.2013 wurde die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch
beantragt. Das Finanzamt hielt die Schenkung des Grundstücks – im
Gegenteil zur Schenkung des Anteils – nicht für steuerfrei, sondern
setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger in Höhe von 22.000 € fest (Wert
des Grundstücks 600.000 €).

Entscheidung: Der BFH wies die
Klage ab, weil das Grundstück nicht zugleich mit dem Anteil übertragen worden
war:

  • Die Schenkung des Grundstücks wurde bereits am 30.12.2013
    ausgeführt. Denn schenkungsteuerlich kommt es nicht auf die Eintragung des
    Klägers im Grundbuch an, sondern auf die Auflassung und die Bewilligung der
    Eintragung im Grundbuch; dies war bereits am 30.12.2013 erfolgt.

  • Die Schenkung des Grundstücks war nicht als Schenkung von
    Betriebsvermögen steuerfrei. Denn Sonderbetriebsvermögen ist nur dann
    schenkungsteuerfrei, wenn es zeitgleich mit dem Anteil an der
    Personengesellschaft übertragen wird. Anderenfalls ist der Beschenkte kein
    Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft und kann keine
    Mitunternehmerinitiative ausüben. Ohne Mitunternehmerinitiative ist die
    Steuerbefreiung aber nicht gerechtfertigt.

  • Der Anteil an der KG ist nicht bereits am 30.12.2013 übertragen
    worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anteil erst am 14.1.2014 auf den
    Kläger übertragen worden ist, weil der Vertrag eine Bedingung enthielt, nach
    der es auf die Eintragung des Klägers im Handelsregister ankommen sollte. Die
    dingliche Wirkung sollte jedenfalls frühestens am 1.1.2014 eintreten, so dass
    der Kläger erst am 1.1.2014 die Gesellschaftsrechte ausüben konnte. Am 1.1.2014
    war die Grundstücksschenkung aber bereits vollzogen worden, nämlich schon am
    30.12.2013.

Hinweis: Das Urteil wirkt sehr
formalistisch, weil zwischen beiden Schenkungen nur ein voller Tag lag, nämlich
der 31.12.2013. Der BFH nimmt den Begriff „zugleich“ aber ernst,
so dass in der Praxis darauf geachtet werden sollte, dass die
Übertragung von Sonderbetriebsvermögen und Personengesellschaftsanteil am
selben Tag erfolgt.
Dabei ist zu beachten, dass die Schenkung
einer Immobilie bereits mit der Auflassung und Eintragungsbewilligung erfolgt,
sofern der Beschenkte nach den getroffenen Vereinbarungen von der
Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.

BFH, Urteil vom 17.6.2020 – II R 38/17; NWB

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