Hat ein Beschenkter innerhalb der letzten zehn Jahre bereits eine
Schenkung von derselben Person erhalten, sind beide Schenkungen
zusammenzurechnen. Die erste Schenkung (sog. Vorerwerb) ist dabei mit dem
korrekten Wert zu erfassen und nicht mit dem fehlerhaften Wert aus dem ersten
Schenkungsteuerbescheid für den Vorerwerb.

Hintergrund: Schenkungen
zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
Zunächst wird für die erste Schenkung die Schenkungsteuer festgesetzt. Erfolgt
dann innerhalb von zehn Jahren noch eine weitere Schenkung, werden nunmehr
beide Schenkungen zusammengerechnet und die zutreffende Schenkungsteuer
ermittelt; anschließend wird die Schenkungsteuer, die für die erste Schenkung
zu zahlen war, abgezogen. Auf diese Weise wird verhindert, dass durch eine
Aufspaltung einer größeren Schenkung in mehrere kleinere Schenkungen der
Freibetrag mehrfach genutzt und der Steuertarif, der von der Höhe des Wertes
der Schenkungen abhängt, gemindert wird.

Sachverhalt: Dem Kläger wurde
von seiner Mutter im Oktober 2006 ein Geldbetrag in Höhe von
205.000 € für den Erwerb eines Reiterhofs geschenkt. Das Finanzamt
sah dies im Bescheid vom 15.6.2011 als steuerfreie mittelbare Schenkung eines
Betriebs an und setzte eine Steuer von 0 € fest.

Im September 2010 schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück im
Wert von 424.000 €. Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom
23.6.2011 Schenkungsteuer von knapp 1.000 € fest. Dabei bewertete
es die Geldschenkung mit einem Erinnerungswert von 1 € und
berücksichtigte den Freibetrag für Schenkungen an Kinder in Höhe von
400.000 €. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung,
konnte also noch geändert werden. Das Finanzamt änderte dann im Juni 2014 den
Bescheid vom 23.6.2011 und setzte nun Schenkungsteuer in Höhe von ca.
25.000 € fest. Dabei berücksichtigte es die Geldschenkung mit dem
Geldbetrag in Höhe von 205.000 € und sah sie nicht mehr als steuerfreie
Betriebsschenkung an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Da zwei Schenkungen innerhalb von zehn Jahren von der Mutter an
    ihren Sohn, den Kläger, erfolgt sind, sind beide Schenkungen zusammenzurechnen,
    und zwar mit ihrem jeweils richtigen Wert.

  • Die Schenkung des Geldbetrags war keine mittelbare
    Betriebsschenkung. Denn eine steuerfreie Schenkung eines Betriebs setzt voraus,
    dass sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten ein Betrieb bestand. Denn
    der Beschenkte muss den Betrieb fortführen und erhalten. Die Gründung eines
    Betriebs mit geschenkten Mitteln ist hingegen nicht steuerfrei. Die Mutter
    hatte aber keinen Reiterhof, sondern sie verfügte lediglich über Geld, das sie
    ihrem Sohn geschenkt hat. Diese Schenkung war mit 205.000 € zu bewerten.
    Die zweite Schenkung im Jahr 2010 (Grundstück) war mit 424.000 € zu
    bewerten, da dies der festgestellte Grundstückswert war. Zusammen belief sich
    der Schenkungswert also auf 629.000 €; hiervon war ein Freibetrag
    von 400.000 € abzuziehen.

Hinweise: Das Finanzamt konnte
die Festsetzung nur deshalb ändern, weil der Bescheid vom 23.6.2011 unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stand. Die Bestandskraft des Bescheids vom 15.6.2011
für den Vorerwerb (Geldbetrag in Höhe von 205.000 €) half dem Kläger
hingegen nicht. Denn aufgrund der weiteren Schenkung innerhalb von zehn Jahren
war der Wert für den Vorerwerb richtig zu ermitteln. Die fehlerhaft gewährte
Steuerbefreiung für Betriebsvermögen konnte daher rückgängig gemacht werden.

BFH, Urteil v. 8.5.2019 – II R 18/16; NWB

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