Eine Rechnungsberichtigung wirkt auf das Jahr der ursprünglichen
Rechnungsausstellung zurück. Dies gilt auch dann, wenn sich die Berichtigung
zuungunsten des Rechnungsempfängers auswirkt, weil in der berichtigten Rechnung
keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen wird. Für die Rechnungsberichtigung ist
nicht zwingend erforderlich, dass die ursprüngliche Rechnung fehlerhaft war; es
genügt, dass die Vertragspartner an den ursprünglichen Rechnungen nicht mehr
festhalten wollen und diese vollständig rückabwickeln, also auch die bisher
gezahlte Umsatzsteuer an den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wird.

Hintergrund: Sind Rechnungen
fehlerhaft oder unvollständig, können sie berichtigt werden. Diese Berichtigung
wirkt auf das Jahr der ursprünglichen Rechnungserstellung zurück, so dass durch
eine Berichtigung nachteilige Folgen grundsätzlich vermieden werden können.

Sachverhalt: Die Klägerin ließ
einen Bioenergiepark errichten. Hierzu bezog sie im Jahr 2007 Planungs- und
Montageleistungen von A und B. Sowohl A als auch B stellten ihre Leistungen der
Klägerin mit Umsatzsteuer im Jahr 2007 in Rechnung. Die Klägerin machte die
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt führte 2011 eine Außenprüfung
durch und versagte den Vorsteuerabzug. Nach Auffassung des Finanzamts handelte
es sich um Bauleistungen, für die das sog. Reverse-Charge-Verfahren galt, d. h.
die Klägerin schuldete die Umsatzsteuer für die Leistungen von A und B. Im Jahr
2012 berichtigten A und B ihre Rechnungen, indem sie der Klägerin nunmehr
jeweils eine Gutschrift ausstellten und der Klägerin ihre Leistungen nunmehr
ohne Umsatzsteuer unter Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren in Rechnung
stellten und die Umsatzsteuer an die Klägerin zurückzahlten. Die Klägerin
machte unverändert Vorsteuer für das Jahr 2007 geltend.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Aus den berichtigten Rechnungen ergab sich kein
    Vorsteuerabzug, weil in den berichtigten Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr
    gesondert ausgewiesen war.

  • Die berichtigten Rechnungen wirkten in das Jahr 2007 zurück,
    da Rechnungsberichtigungen grundsätzlich in das Jahr der ursprünglichen
    Rechnungserstellung zurückwirken. Diese Rückwirkung gilt auch dann, wenn sie
    sich zum Nachteil des Rechnungsempfängers auswirkt, weil in der berichtigten
    Rechnung nunmehr keine Umsatzsteuer mehr gesondert ausgewiesen wird, die der
    Rechnungsempfänger als Vorsteuer abziehen könnte.

  • Nicht entschieden werden muss, ob die ursprünglichen
    Rechnungen aus dem Jahr 2007 überhaupt fehlerhaft waren. Einer fehlerhaften
    Rechnung steht es gleich, wenn die Vertragspartner an den ursprünglichen
    Rechnungen (aus dem Jahr 2007) nicht mehr festhalten wollen und die
    ursprünglichen Rechnungen vollständig rückabwickeln, also auch die Umsatzsteuer
    an die Klägerin als Rechnungsempfängerin zurückzahlen.

  • Die für eine Rechnungsberichtigung erforderliche Bezugnahme
    auf die ursprüngliche Rechnung ist im Streitfall erfolgt. Während A in seiner
    berichtigten Rechnung ausdrücklich auf seine Rechnung aus dem Jahr 2007 Bezug
    genommen hat, gab es für die berichtigte Rechnung des B Begleitschreiben und
    E-Mail-Korrespondenz, in der die ursprünglichen Rechnungsnummern genannt
    wurden.

Hinweise: Das Ergebnis des Falls
ist ausgesprochen unglücklich. Denn es blieb unklar, welche Rechnungen
eigentlich fehlerhaft waren: die ursprünglichen Rechnungen aus dem Jahr 2007,
die der Klägerin den Vorsteuerabzug ermöglicht hätten, oder die berichtigten
Rechnungen aus dem Jahre 2012, in denen keine Umsatzsteuer gesondert
ausgewiesen wurde. Der BFH ließ die Frage offen, ob die Leistungen des A und B
Bauleistungen waren, für die das Reverse-Charge-Verfahren galt. Dem Gericht
genügte es, dass die Klägerin sowie A und B die Rechnungen aus dem Jahr 2007
einvernehmlich aufhoben und rückabwickelten. Im Ergebnis kann es daher sein,
dass zutreffende Rechnungen „berichtigt“ wurden, also aus
richtigen Rechnungen fehlerhafte Rechnungen wurden.

BFH, Urteil v. 22.1.2020 – XI R 10/17; NWB

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