Der Kaufmann kann eine Rückstellung für Mehrsteuern, die sich
aufgrund einer Außenprüfung ergeben, erst im Jahr der Aufdeckung durch den
Prüfer bilden und nicht schon in dem Jahr, dem die Steuern zuzuordnen sind.
Auch kann der Kaufmann eine Rückstellung für die durch die Außenprüfung
verursachten Steuerberatungskosten nicht schon an einem Bilanzstichtag zu
Beginn des Prüfungszeitraums bilden. Er kann den Aufwand für die Steuerberatung
erst dann absetzen, wenn der Steuerberater im Rahmen der Außenprüfung tätig
geworden ist.

Hintergrund: Rückstellungen sind für Verpflichtungen zu bilden, die
dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sind. Zu diesen Verpflichtungen gehören
auch betriebliche Steuern.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Taxiunternehmen in der
Rechtsform einer GmbH. Nach den Größenmerkmalen für die Außenprüfung war sie
zunächst als Kleinstbetrieb und seit 2013 als Kleinbetrieb einzustufen. Das
Finanzamt führte 2017 eine Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 durch. Die
Außenprüfung führte zu Mehrsteuern, u.a. auch bei der Lohnsteuer. Das Finanzamt
erließ noch im Jahr 2017 einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid zur Lohnsteuer für
2013 und 2014. Die Klägerin war der Auffassung, dass zum 31.12.2014 eine
Rückstellung für Lohnsteuern zu berücksichtigen sei. Außerdem müsse zum
31.12.2012 eine Rückstellung für die durch die Außenprüfung entstehenden
Steuerberatungskosten in Höhe von 15.000 € gewinnmindernd berücksichtigt
werden.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) erkannte keine der
beiden Rückstellungen an und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • • Eine Rückstellung für die durch die Außenprüfung
    entstehenden Steuerberatungskosten kann nicht zum Bilanzstichtag des ersten
    Prüfungsjahres 2012 gebildet werden. An diesem Bilanzstichtag bestand weder
    eine der Höhe nach ungewisse Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem
    Steuerberater, noch war eine künftige Verpflichtung hinreichend wahrscheinlich.

  • • Mit einer Außenprüfung konnte die Klägerin am 31.12.2012
    noch nicht rechnen. Denn es lag noch keine Prüfungsanordnung vor und die
    Klägerin war auch kein sog. Großbetrieb, der regelmäßig geprüft wird.

  • • Auch eine Rückstellung für die Lohnsteuer konnte zum
    31.12.2014 nicht passiviert werden. Für Mehrsteuern, die sich aufgrund einer
    Außenprüfung ergeben, darf eine Rückstellung erst dann gebildet werden, wenn
    der Sachverhalt vom Prüfer aufgedeckt wird. Bis dahin muss der Unternehmer
    nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen. Aufgedeckt wurde der lohnsteuerliche
    Sachverhalt, der zu Mehrsteuern bei der Lohnsteuer führte, erst im Jahr
    2017.

Hinweise: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH)
zugelassen, da es bisher keine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung
zu der Frage gibt, wann Mehrsteuern, die sich aufgrund einer Außenprüfung
ergeben, zu passivieren sind. Einigkeit besteht nur im Fall der
Steuerhinterziehung: In diesem Fall sind die Mehrsteuern erst im Jahr der
Aufdeckung zu passivieren.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Mehrsteuern, die
nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhen und sich aufgrund einer
Außenprüfung ergeben, bereits im Prüfungsjahr zu passivieren sind.

Zu beachten ist, dass sich nur die Lohnsteuer und grundsätzlich
auch die Umsatzsteuer gewinnmindernd auswirken. Die anderen Steuern wie
Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuer dürfen den steuerlichen Gewinn
nicht mindern.

FG Münster, Urteil vom 24.6.2021 – 10 K 2084/18 K, G, Rev.
beim BFH: Az. XI R 19/21; NWB

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