Ein Unternehmer darf für hinterzogene Steuern erst dann eine
Rückstellung bilden, wenn er am Bilanzstichtag mit einer Steuernachforderung
rechnen muss. Dies ist der Fall, wenn das Finanzamt am Bilanzstichtag die
steuerliche Behandlung durch den Unternehmer beanstandet, weil es z.B. bereits
mit Ermittlungen begonnen und den streitigen Sachverhalt aufgedeckt
hat.

Hintergrund: Für betriebliche
Steuern sind in der Bilanz Rückstellungen zu bilden. Steuerlich gibt es jedoch
verschiedene Einschränkungen, so dass sich nur bestimmte Steuerrückstellungen
steuermindernd auswirken (s. Hinweis unten). So kann z.B. die Gewerbesteuer,
soweit sie für Erhebungszeiträume ab 2008 festgesetzt wird, nicht mehr als
Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Streitfall: Die Klägerin war
eine GmbH, die ein Restaurant betrieb. In den Streitjahren 2006 und 2007
erfasste sie die Einnahmen nur teilweise in ihrer Buchführung. Die
Steuerfahndung ermittelte ab dem Jahr 2013 gegen die Klägerin und gelangte zu
Mehreinnahmen. Die Klägerin war der Auffassung, dass zum 31.12.2006 und
31.12.2007 eine Gewerbesteuerrückstellung für die zu erwartende
Gewerbesteuerforderung gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Finanzamt und
Finanzgericht erkannten die Rückstellung nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde, die die Klägerin gegen die
Nichtzulassung der Revision erhoben hat, ab:

  • Eine Rückstellung für Mehrsteuern, die sich aufgrund einer
    Steuerhinterziehung ergeben, darf erst dann gebildet werden, wenn der
    Unternehmer weiß, dass er mit einer Steuernachforderung in einer bestimmten
    Höhe zu rechnen hat. Dies ist der Fall, wenn der Prüfer des Finanzamts den
    Sachverhalt beanstandet hat.

  • Solange die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist, darf
    keine Rückstellung für Mehrsteuern gebildet werden. Gleiches gilt, wenn das
    Finanzamt am Bilanzstichtag noch nicht mit Ermittlungen begonnen hat.

  • Im Streitfall hat das Finanzamt erst im Jahr 2013 mit der
    Steuerfahndung begonnen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin mit
    einer Aufdeckung rechnen. An den streitigen Bilanzstichtagen zum 31.12.2006 und
    31.12.2007 gab es aber noch keine Ermittlungen des Finanzamts und auch noch
    keine Aufdeckung der nicht erfassten Einnahmen.

Hinweise: Zwar ist die
Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar, soweit sie für
Erhebungszeiträume ab 2008 festgesetzt wird. Dieses Abzugsverbot galt im
Streitfall aber noch nicht, weil es um die Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume
2006 und 2007 galt.

Eine Rückstellung für Körperschaftsteuer muss dem Einkommen der
Kapitalgesellschaft hinzugerechnet werden, während Rückstellungen für
Umsatzsteuer den Gewinn grundsätzlich mindern.

BFH, Beschluss v. 12.5.2020 – XI B 59/19; NWB

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