Die Bundesregierung hat am 19.2.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur
Einführung der Grundrente für langjährige Versicherte in der gesetzlichen
Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere
Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen beschlossen. Damit soll die
Grundrente zum 1.1.2021 eingeführt werden.

Hierzu führt das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) u.a. weiter aus:

Das Gesetz sieht die Einführung einer Grundrente für langjährige
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Zudem sollen
Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Hilfe
zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung eingeführt
werden.

Die Grundrente ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer
nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein.
Grundrente erhält, wer mindestens 33 Jahre „Grundrentenzeiten“ erworben hat.
Das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer
Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche
Rentenversicherung geleistet wurden. Die eigene Rente soll dann in Abhängigkeit
von den individuell erworbenen Entgeltpunkten um einen „Zuschlag“ bis zur
maximalen Grenze von 0,8 Entgeltpunkten (80 % des Durchschnittsverdienstes)
erhöht werden. Bei 33 bis 35 Jahren Grundrentenzeiten soll der
Grundrentenzuschlag dabei in einer Staffelung ansteigend berechnet werden,
damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen
Zuschlag erhalten können.

Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen
Entgeltpunkte. Sie ist nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung
in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf. Dadurch wird
sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur
Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt.

Der Zugang zur Grundrente erfolgt ohne
Antragstellung
und über die Feststellung des
Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine
Einkommensprüfung statt. Dabei gilt zunächst
ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1.250 € für
Alleinstehende (15.000 € im Jahr) und 1.950 € für Eheleute oder
Lebenspartner (23.400 € im Jahr). Übersteigt das Einkommen den
Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden
Einkommens gemindert. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden auch den
Betrag von 1.600 € (19.200 € im Jahr) bzw. bei Eheleuten oder
Lebenspartnern von 2.300 € (27.600 € im Jahr), ist das über
diesen Betrag liegende Einkommen vollständig auf die Grundrente
anzurechnen.

Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll
weitgehend automatisiert durchgeführt werden. Ziel ist, dass die Rentnerinnen
und Rentner mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand konfrontiert
werden.

Hinweise: Das Gesetz muss noch
das weitere parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Die noch im Referentenentwurf enthaltene Änderung des
Einkommensteuergesetzes, mit der der neueren Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes zum Zusätzlichkeitserfordernis für Leistungen des
Arbeitgebers (s. hierzu unsere Nachricht vom 14.2.2020) entgegengetreten werden
sollte, ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Dem Vernehmen nach soll
die Regelung in einem anderen Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt untergebracht
werden.

Weitere Informationen zur Grundrente hat die
Bundesregierung
auf ihrer Homepage veröffentlicht
.

BMAS, Pressemitteilung v. 19.2.2020, Bundesregierung online,
NWB

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