Die Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung sind bis Ende 2021
verlängert worden.
Die ursprüngliche Regelung war bis zum Jahresende 2020 befristet.
Mit der Verlängerung über das Jahr 2020 hinaus können die betroffenen
Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs,
Genossenschaften und Vereine auch bei weiterhin bestehenden
Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten Beschlüsse fassen.
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, die ausschließlich virtuell
durchgeführt werden, wurden mit dieser Regelung erstmals ermöglicht.
Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie, BGBl. I 2020 S. 2258, NWB