Das Recht der Personengesellschaften soll umfassend reformiert
werden. Die Reform betrifft vor allem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR), deren Rechtsfähigkeit künftig vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt
wird und die die Möglichkeit erhalten soll, sich in einem Gesellschaftsregister
eintragen lassen zu können. Außerdem sollen sich Freiberufler künftig in einer
Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen können.

Hintergrund:
Personengesellschaften sind Gesellschaften, an denen mindestens zwei
Gesellschafter (dies können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein)
beteiligt sind und die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Man unterscheidet im
Allgemeinen zwischen der GbR, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, und
den Personenhandelsgesellschaften, die im Handelsgesetzbuch geregelt werden und
deren Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes ist; zudem werden
Personenhandelsgesellschaften im Handelsregister eingetragen. Die wichtigsten
Personenhandelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die
Kommanditgesellschaft (KG), zu der auch die GmbH & Co. KG gehört. Im
Unterschied zu Kapitalgesellschaften, wie der GmbH oder AG, sind
Personengesellschaften „durchlässig“, so dass die Gesellschafter
grundsätzlich unbeschränkt haften können; ausgenommen sind die Kommanditisten
einer KG.

Wesentliche Inhalte der Reform:

  • Die GbR soll rechtsfähig sein, also Rechte erwerben und
    Verbindlichkeiten eingehen können. Dies war bislang gesetzlich nicht geregelt.
    Vielmehr war lange umstritten, ob eine GbR überhaupt rechtsfähig sein kann und
    ob sie im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen werden kann.
    Erst der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Fragen bejaht, so dass nun auch der
    Gesetzgeber die Rechtsprechung des BGH umsetzt.

  • Eine GbR kann sich künftig in einem Gesellschaftsregister
    eintragen lassen. Die GbR muss dann den Zusatz „eingetragene
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Die
    Eintragung hat zur Folge, dass die Eintragung öffentlichen Glauben genießt,
    d.h. die Eintragung gilt für und gegen Dritte, so dass z.B. ein Dritter nicht
    geltend machen kann, dass es sich nicht um eine GbR handle. Spätestens mit der
    Eintragung im Gesellschaftsregister entsteht die GbR, wenn sie nicht vorher
    schon mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilgenommen hat.

    Hinweis: Soll eine GbR im
    Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden, ist hierfür künftig ihre
    vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich. Außerdem gelten für
    eine eingetragene GbR die Regelungen über das sog. Transparenzregister, in dem
    zwecks Bekämpfung der Geldwäsche die wirtschaftlich berechtigten Personen
    aufzuführen sind.

  • Künftig soll eine GbR in eine Personenhandelsgesellschaft
    wechseln können und umgekehrt. Dies wird Statuswechsel genannt, so dass eine
    aufwendige Umwandlung nicht erforderlich ist.

    Hinweis: Durch einen solchen
    Statuswechsel könnte eine GbR zu einer Personenhandelsgesellschaft werden und
    damit auch in den Genuss einer Option zur Körperschaftsteuer gelangen, die nur
    Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten ist.

  • Geregelt wird nunmehr auch die Gesellschafterklage, bei der
    ein Gesellschafter gegen die GbR klagt und einen gesellschaftsrechtlichen
    Anspruch geltend macht.

  • Ausdrücklich geregelt wird die Haftung eines in eine GbR
    eintretenden Gesellschafters, der auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem
    Eintritt begründet worden sind, haftet. Er kann dann aber Einwendungen und
    Einreden, die der GbR zustehen, selbst geltend machen.

    Hinweis: Nach seinem
    Ausscheiden haftet der GbR-Gesellschafter aber grundsätzlich noch für
    Verbindlichkeiten der GbR, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem
    Ausscheiden fällig sind; dies entspricht der handelsrechtlichen Haftung eines
    Gesellschafters.

  • Erweitert werden die Informationsrechte eines Kommanditisten.
    Dieser kann bislang nur die Richtigkeit des ihm auf Antrag übersandten
    Jahresabschlusses prüfen. Künftig soll er auch Einsicht in die zugehörigen
    Geschäftsunterlagen nehmen können und von der KG Auskunft über die
    Gesellschaftsangelegenheiten verlangen können, soweit dies zur Wahrnehmung
    seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere bei Verdacht auf
    eine unredliche Geschäftsführung.

    Hinweis: Diese Rechte können
    nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden, so dass entsprechende
    Ausschlüsse im Gesellschaftsvertrag unterbleiben sollten.

Hinweise: Der Bundestag und der
Bundesrat haben den Weg für die Reform bereits frei gemacht. Die Reform soll ab
1.1.2023 in Kraft treten.

Die Reform ist sehr umfassend, da der Gesetzentwurf mehr als 300
Seiten enthält und mehr als 130 Gesetze geändert werden. Die hier dargestellten
Änderungen sind daher nur ein kleiner Ausschnitt der gesamten Reform. In der
Praxis wird es geboten sein, Gesellschaftsverträge vor dem Inkrafttreten der
Änderungen zum 1.1.2023 zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG,
BT-Drucks. 19/27635; NWB

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