Der Bundesrat hat am
8.11.2019 die
Reform der Grundsteuer beschlossen. Damit kann das Gesetzespaket aus
Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes wie
geplant in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann
nach den neuen Regeln.

Mit der Reform
ändert sich insbesondere die Bewertung der
Grundstücke
. Hintergrund ist eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Es hatte die derzeit geltende
Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt.

In Zukunft erfolgt die Bewertung
grundsätzlich nach dem wertabhängigen
Modell
: Bei einem unbebauten Grundstück ist dafür der Wert
maßgeblich, der durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt wird. Ist das
Grundstück bebaut, werden bei der Berechnung der Steuer auch
Erträge wie Mieten berücksichtigt. Um das
Verfahren zu vereinfachen, wird für Ein- und Zweifamilienhäuser,
Mietgrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener
durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je
Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks

angenommen.

Anstelle des
wertabhängigen Modells
können sich die Bundesländer auch
dafür entscheiden, die Grundsteuer nach einem wertunabhängigen Modell zu
berechnen (sog. Öffnungsklausel). Ermöglicht wird dies durch die
Grundgesetzänderung, der ein langer Streit vorangegangen war. Entstehen den
Ländern aufgrund ihrer Entscheidung Steuermindereinnahmen, dürfen sie
allerdings nicht im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden

Die grundsätzliche Struktur der
Grundsteuer bleibt erhalten. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren
berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit
einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune.

Hinweise:

In einer
Übergangsphase bis 2025 bleibt Zeit, um die
notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange dürfen auch die bestehenden
Regelungen noch gelten.

Das Gesetz wird nun über die
Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach
kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

BundesratKOMPAKT v.
8.11.2019;
NWB

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