Zwar darf eine Gemeinde als gewerbesteuerberechtigte Körperschaft
keine Außenprüfung beim Unternehmer anordnen. Sie ist aber berechtigt, an einer
vom Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen. Die Gemeinde kann ihr
Teilnahmerecht gegenüber dem Finanzamt geltend machen, so dass das Finanzamt
dann in der Anordnung über die Außenprüfung die Teilnahme der Gemeinde regeln
muss. Diese Regelung in der Außenprüfungsanordnung kann vom Unternehmer
angefochten werden.

Hintergrund: Das Finanzamt kann
bei Unternehmern eine Außenprüfung anordnen. Die Außenprüfung betrifft in der
Regel auch den Gewerbesteuermessbetrag, wenn der Steuerpflichtige gewerbliche
Einkünfte erzielt. Die Gewerbesteuer selbst wird aber – auf der Grundlage
des vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags – von der
Gemeinde festgesetzt und erhoben.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Holding, die in den Streitjahren 2012 bis 2015 ihren Sitz in der Gemeinde
X hatte. Im Jahr 2017 erließ das Finanzamt eine Anordnung über eine
Außenprüfung für 2012 bis 2015, die auch die Gewerbesteuer betraf. In der
Anordnung räumte das Finanzamt der Stadt X ein Recht auf Teilnahme an der
Außenprüfung ein. Gegen diese Regelung über die Möglichkeit, an der
Außenprüfung teilzunehmen, klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Das Finanzamt hat das Recht, die Teilnahme einer Gemeinde an
    einer Außenprüfung zu regeln. Das Recht der Gemeinde zur Teilnahme folgt aus
    ihrem Selbstverwaltungsrecht. Wenn die Gemeinde ihr Recht wahrnehmen möchte,
    kann sie dies gegenüber dem Finanzamt äußern, das dann verpflichtet ist, dieses
    Teilnahmerecht in der Prüfungsanordnung festzulegen.

  • Die Regelung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt, da sie dem
    Unternehmer die Duldung der Teilnahme auferlegt. Der Unternehmer kann daher
    Einspruch einlegen.

  • Der Unternehmer kann zwar im Einspruch geltend machen, dass
    durch die Teilnahme der Gemeinde das Steuergeheimnis verletzt wird. Allerdings
    ist die Teilnahme der Gemeinde gesetzlich erlaubt und führt daher grundsätzlich
    nicht zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses. Denn der Amtsträger, der für
    die Gemeinde teilnimmt, unterliegt dem Steuergeheimnis. Außerdem darf das
    Finanzamt der Gemeinde nur diejenigen Informationen mitteilen, die für die
    Gewerbesteuer relevant sind. Das Finanzamt muss bei der Weitergabe von
    Informationen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine
Interessenabwägung bei der Anordnung über das Teilnahmerecht der Gemeinde
vorzunehmen, wenn die Gemeinde in Konkurrenz zum Unternehmer steht, weil sie in
der gleichen Branche aktiv ist. Im Streitfall lag eine solche Konkurrenz- oder
Wettbewerbssituation aber nicht vor.

Ein eigenes Prüfungsrecht hat die Gemeinde nicht. Es bedarf also
einer Prüfungsanordnung durch das Finanzamt. Während der Außenprüfung darf die
Gemeinde auch keine eigenen Prüfungshandlungen vornehmen. Die Prüfungskompetenz
liegt allein bei dem Finanzamt. Der Amtsträger der Gemeinde darf bei der
Prüfung lediglich anwesend sein und darf sich beim Außenprüfer des Finanzamts
informieren und diesen um Auskunft bitten.

BFH, Urteil v. 23.1.2020 – III R 9/18; NWB

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