Schließt ein Vermieter mit der Bank, die ihm eine sog.
Schrottimmobilie finanziert, einen Vergleich, nach dem die Bank einen Teil der
ausstehenden Darlehensschuld nicht mehr zurückfordert, stellt dies keine
Erstattung der bisher entrichteten Schuldzinsen dar und erhöht daher nicht die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Vergleich führt weder zu einer
Minderung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen noch zu sonstigen
Einkünften.

Hintergrund: Zu den
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gehören Schuldzinsen für die
Finanzierung der vermieteten Immobilie. Werden die Zinsen in einem Folgejahr
erstattet, ist die Erstattung als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu
versteuern.

Streitfall: 1995 erwarb der
Kläger eine vermietete Immobilie zum Preis von 284.000 DM und finanzierte den
Kauf mit zwei Darlehen der X-Bank. Tatsächlich handelte es sich um eine sog.
Schrottimmobilie, deren tatsächlicher Wert nach einem später erstellten
Gutachten nur ca. 70.000 DM betrug. Im Jahr 2010 machte der Kläger
Schadensersatzansprüche gegen die X-Bank geltend, und es kam 2012 in einem
anschließenden Klageverfahren zu einem Prozessvergleich: Danach sollte der
Kläger nicht mehr die ausstehenden Darlehensbeträge von ca. 150.000 €
bezahlen, sondern einmalig 88.000 €. Das Finanzamt sah in dem Vergleich
und der darin enthaltenen Minderung der Darlehensschuld von ca. 62.000 €
(150.000 € abzüglich 88.000 €) eine Minderung der
Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen ab 2013 (ca. 30.000 €) sowie
eine Erstattung überhöhter Kreditzinsen (ca. 32.000 €) und erhöhte die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2012 um 32.000 €.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar würde eine Erstattung der in den Vorjahren steuerlich
    abgesetzten Kreditzinsen zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Jahr
    2012 führen. Der Vergleich sah jedoch keine Erstattung der Zinsen
    vor.

  • Der Vergleich sollte den für beide Seiten belastenden
    Rechtsstreit beenden. Nach der Vergleichsvereinbarung sollte weder ein Teil der
    Schuldzinsen noch ein Teil des Kaufpreises erstattet werden. Der Vergleich
    enthielt nämlich keine Berechnung, ob und inwieweit der Kaufpreis oder die
    Schuldzinsen überhöht waren. Zudem gingen sowohl der Kläger als auch die X-Bank
    in der Vergleichsvereinbarung von der Wirksamkeit der Darlehensverträge aus.

  • Die Vergleichsvereinbarung führte auch nicht zu sonstigen
    Einkünften des Klägers. Es fehlte nämlich an einer konkreten Leistung des
    Klägers. Der Teilverzicht der X-Bank erfolgte nicht als Gegenleistung für die
    Rücknahme der Klage gegen die X-Bank, sondern der Vergleich diente der
    Beendigung der für beide Seiten belastenden Prozesssituation.

Hinweise: Der BFH lehnte auch
eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen ab. Denn es war
nicht erkennbar, dass die X-Bank einen Teil des Kaufpreises erstatten wollte.
Zudem sollte sich die Erstattung insoweit erst ab 2013 auswirken, weil das
Finanzamt die Abschreibungen erst ab 2013 gemindert hat; Streitjahr war aber
das Jahr 2012.

Ob und inwieweit in einer Vergleichsvereinbarung eine Erstattung
von Schuldzinsen enthalten ist, ist durch Auslegung des Vergleichs zu
ermitteln. Diese Auslegung hat das Finanzgericht vorgenommen, und sie ist vom
BFH nicht beanstandet worden. Je nach Formulierung der Vergleichsvereinbarung
und abhängig von den übrigen Umständen des Rechtsstreits kann in einer
Vergleichsvereinbarung aber auch eine Teilerstattung der Schuldzinsen und/oder
des Kaufpreises enthalten sein.

BFH, Urteil vom 10.11.2020 – IX R 32/19; NWB

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