Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann
für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Verpflichtung zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Hierauf macht das Bayerische
Landesamt für Steuern (BayLfSt) aktuell aufmerksam.
Hierzu führt das
BayLfSt weiter aus:
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Eine Einkommensteuererklärung
ist demnach abzugeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr
Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als
410 € zugeflossen sind. -
Die Finanzverwaltung empfiehlt
rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung
abgegeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene
Bürgerinnen und Bürger ist der 2.8.2021. -
Das Kurzarbeitergeld ist als
Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gilt – bis zu einer gewissen Höhe
– ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum
Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld. -
Lohnersatzleistungen, wie
z.B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder
Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
unterliegen jedoch dem
Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen im
Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen
Steuersatzes einbezogen werden. -
Dieser individuelle Steuersatz
wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne
Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch
ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es
gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.
Hinweis: Weitere Infos
zum Thema Kurzarbeitergeld sind im
FAQ „Corona“ des
Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
BayLfSt, Pressemitteilung v.
10.3.2021
(il)