Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann
		für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Verpflichtung zur Abgabe einer
		Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Hierauf macht das Bayerische
		Landesamt für Steuern (BayLfSt) aktuell aufmerksam. 
Hierzu führt das
		BayLfSt weiter aus:
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Eine Einkommensteuererklärung 
 ist demnach abzugeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr
 Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als
 410 € zugeflossen sind.
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Die Finanzverwaltung empfiehlt 
 rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung
 abgegeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene
 Bürgerinnen und Bürger ist der 2.8.2021.
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Das Kurzarbeitergeld ist als 
 Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gilt – bis zu einer gewissen Höhe
 – ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum
 Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld.
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Lohnersatzleistungen, wie 
 z.B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder
 Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
 unterliegen jedoch dem
 Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen im
 Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen
 Steuersatzes einbezogen werden.
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Dieser individuelle Steuersatz 
 wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne
 Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch
 ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es
 gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.
Hinweis: Weitere Infos
		zum Thema Kurzarbeitergeld sind im
		FAQ „Corona“ des
		  Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
 BayLfSt, Pressemitteilung v.
		10.3.2021
		(il)
 
					