Der Gesetzgeber hat das sog.
Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz verabschiedet. Nach diesem Gesetz
können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften künftig
zur Körperschaftsteuer optieren und vom niedrigen Körperschaftsteuersatz von
derzeit 15 % profitieren. Das Gesetz enthält allerdings eine Vielzahl von
Fallstricken, die in der Praxis beachtet werden sollten.

Hintergrund: Bislang
unterscheidet sich die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften.
Kapitalgesellschaften zahlen 15 % Körperschaftsteuer und unterliegen zudem der
Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt. Hingegen werden
Personengesellschaften „transparent“ besteuert: Sie zahlen also
keine Einkommensteuer, sondern der einzelne Gesellschafter muss seinen
Gewinnanteil in seiner Einkommensteuererklärung angeben und mit seinem
individuellen Steuersatz versteuern. Bei der Gewerbesteuer wird die
Personengesellschaft hingegen selbst besteuert, aber nur dann, wenn sie
gewerblich tätig ist.

Wesentlicher
Inhalt des Gesetzes
: Nach dem Gesetz können
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ab dem
Veranlagungszeitraum 2022 zur Körperschaftsteuer optieren. Die wichtigsten
Punkte der Option sind:

  • Der Antrag auf Option muss bis
    zum 30.11. des Vorjahres gestellt werden, also z.B. bis zum 30.11.2021 für den
    Veranlagungszeitraum 2022. Die Option kann aber auch erstmalig für den
    Veranlagungszeitraum 2023 oder für ein späteres Jahr ausgeübt werden.

  • Die Option steht nur
    Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften offen, nicht
    aber sonstigen Personengesellschaften wie z.B. einer Gesellschaft bürgerlichen
    Rechts.

  • Dem Antrag auf Option müssen
    grundsätzlich alle Gesellschafter zustimmen. Genügt nach dem
    Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung, müssen dem Antrag mindestens ¾
    der Gesellschafter zustimmen. Der Antrag ist unwiderruflich und muss notariell
    beurkundet werden.

  • Der Antrag auf Option fingiert
    eine formwechselnde Umwandlung der Personenhandelsgesellschaft bzw.
    Partnerschaftsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft:

    • Grundsätzlich führt dies
      zur Aufdeckung der stillen Reserven, d.h. der Differenz zwischen dem
      Verkehrswert und dem Buchwert.

    • Allerdings kann unter
      bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, dass statt des gemeinen Werts der
      Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt wird.

    • Zu diesen Voraussetzungen
      gehört u.a., dass vorhandenes Sonderbetriebsvermögen, das z.B. bei der
      Vermietung einer Immobilie an die Gesellschaft besteht, auf die Gesellschaft
      übertragen oder vorher entnommen oder veräußert werden muss.

  • Zivilrechtlich bleibt die
    Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft bestehen. Arbeits-
    oder Mietverträge müssen also nicht geändert werden.

  • Aufgrund der Option unterliegt
    die Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft nun einem
    Körperschaftsteuersatz von 15 % und der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn
    die Gesellschaft eine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

    • Vorhandene Verlustvorträge
      gehen infolge der Option unter, können also künftig nicht mehr genutzt werden.

    • Die optierende
      Gesellschaft muss zwingend bilanzieren. Eine Einnahmen-Überschussrechnung ist
      nicht mehr möglich.

  • Die Gesellschafter werden
    infolge der Option wie GmbH-Gesellschafter bzw. Aktionäre besteuert. Ihre
    Gewinnanteile werden wie Dividenden der Abgeltungsteuer von 25 % unterworfen.
    Tätigkeitsvergütungen werden als Arbeitslohn behandelt, für den die
    Gesellschaft Lohnsteuer einbehalten und abführen muss. Vermietet der
    Gesellschafter ein Wirtschaftsgut an die Gesellschaft, erzielt er grundsätzlich
    Vermietungseinkünfte, sofern es sich nicht um eine Betriebsaufspaltung handelt.

  • Die Gesellschaft kann zur
    regulären Besteuerung zurückoptieren. Dies wird dann wie eine formwechselnde
    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft bzw.
    Partnerschaftsgesellschaft behandelt.

    • Die steuerlichen Folgen
      können erheblich sein. Auch hier kann es zu einer Aufdeckung der stillen
      Reserven kommen. Außerdem werden die bislang nicht ausgeschütteten Gewinne nun
      fiktiv ausgeschüttet und müssen nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 %
      versteuert werden.

    • Die Rückoption kann auch
      unfreiwillig eintreten, wenn z.B. der vorletzte Gesellschafter aus der
      Gesellschaft ausscheidet, also bei einer Gesellschaft, an der A und B beteiligt
      sind, der A oder B ausscheidet. Dann liegt nämlich keine Gesellschaft mehr vor,
      so dass die Option zur Körperschaftsteuer zwangsweise endet.

  • Bei der Grunderwerbsteuer wird
    die optierende Gesellschaft nicht mehr als Personengesellschaft behandelt,
    sondern als Kapitalgesellschaft. Steuerbefreiungen, die für
    Personengesellschaften gelten, sind daher aufgrund der Option nicht mehr
    anwendbar. Dies erschwert Immobilienübertragungen zwischen der Gesellschaft und
    ihren Gesellschaftern.

Hinweise: Das Gesetz muss
noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet
werden.

Die Option sollte nicht unbedacht
ausgeübt werden, weil es viele Fallstricke zu beachten gibt. Für Gesellschaften
mit hohen Gewinnen kann die Option aber vorteilhaft sein. Alternativ kann eine
echte formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft geprüft werden, die
allerdings höhere Umwandlungskosten verursacht, oder es kann die sog.
Thesaurierungsbesteuerung für Personengesellschaften in Betracht gezogen
werden, bei der nicht ausgeschüttete Gewinnanteile zunächst einem Steuersatz
von nur 28,25 % unterliegen.

Gesetz zur Modernisierung des
Körperschaftsteuerrechts, BGBl I S. 2050; NWB

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