Besteht aufgrund eines
		internationalen Vertrags ausnahmsweise eine persönliche Befreiung von der
		Grunderwerbsteuer, die nur für einen der beiden Vertragspartner gilt, kann das
		Finanzamt die Grunderwerbsteuer gegenüber dem anderen Vertragspartner
		festsetzen, für den die persönliche Befreiung nicht gilt. 
Hintergrund:
		Grunderwerbsteuer entsteht mit Abschluss eines Kaufvertrags über ein
		Grundstück. Beide Vertragspartner sind Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer.
		
Sachverhalt: Die Klägerin
		erwarb im Jahr 2019 Grundstücke von einer internationalen Organisation, an der
		auch die Bundesrepublik Deutschland beteiligt war. Die internationale
		Organisation hatte die Grundstücke im Jahr 2015 erworben; dieser Erwerb war
		aufgrund eines sog. Immunitätsvertrags grunderwerbsteuerfrei gewesen. Im
		Kaufvertrag der Klägerin aus dem Jahr 2019 war geregelt, dass die Klägerin die
		Grunderwerbsteuer tragen sollte, falls Grunderwerbsteuer festgesetzt werden
		würde. Tatsächlich setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber der
		Klägerin fest. Nachdem das Finanzgericht die Klage der Klägerin abgewiesen
		hatte, erhob die Klägerin beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde gegen die
		Nichtzulassung der Revision.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil es keinen
		Revisionszulassungsgrund gab:
- 
Die internationale Organisation war aufgrund des 
 Immunitätsvertrags von der Grunderwerbsteuer befreit. Dabei handelte es sich um
 eine persönliche Befreiung, die außerhalb des
 Grunderwerbsteuergesetzes erfolgt ist. Das
 Grunderwerbsteuerrecht kennt keine derartigen persönlichen Befreiungen, sondern
 knüpft bei seinen Steuerbefreiungsvorschriften lediglich an die persönlichen
 Verhältnisse an, z.B. an den Ehestatus oder an das
 Verwandtschaftsverhältnis.
- 
Die persönliche Befreiung für die internationale Organisation 
 führte dazu, dass nur die Klägerin als Steuerschuldnerin in Betracht kam und
 damit die Gesamtschuldnerschaft der beiden Vertragspartner gestört wurde. Die
 Klägerin hatte sich im Kaufvertrag zudem verpflichtet, die Grunderwerbsteuer zu
 zahlen.
Hinweise: Die grundsätzliche
		Bedeutung, die die Zulassung der Revision hätte rechtfertigen können, fehlte
		deshalb, weil die internationale Organisation nicht regelmäßig am
		Grundstücksmarkt auftrat. 
Im Kern ging es der Klägerin wohl um die Frage, ob ihre alleinige
		Steuerschuld zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt haben könnte. Bei
		einer Gesamtschuld, d.h. einer ebenfalls bestehenden Steuerschuld der
		internationalen Organisation, hätte die Klägerin nämlich die Hälfte der
		Grunderwerbsteuer von der Organisation fordern können. Allerdings hätte sie
		dann nicht im Kaufvertrag zusichern sollen, dass sie die Grunderwerbsteuer
		trägt. 
BFH, Beschluss v. 23.2.2022 – II B 26/21; NWB
 
					