Für den geldwerten Vorteil, der sich aus der Teilnahme an einer
Betriebsveranstaltung ergibt, kann eine Pauschalsteuer von 25 % erhoben werden.
Die Anwendung des Pauschalsteuersatzes setzt nicht voraus, dass die
Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht.

Hintergrund: Die Teilnahme an
einer Betriebsveranstaltung kann zu Arbeitslohn führen. Aktuell gilt ein
steuerlicher Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer, der jeweils für zwei
Betriebsveranstaltungen pro Jahr gewährt wird. Der Freibetrag wird nach dem
Gesetz allerdings nur dann gewährt, wenn die Teilnahme an der
Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils
offensteht. Darüber hinausgehende Kosten können pauschal mit 25 % besteuert
werden. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2015 die
Betriebsveranstaltung gesetzlich definiert, und zwar als „Veranstaltung
auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“.

Sachverhalt: Die Klägerin
veranstaltete im Jahr 2015 eine Feier für ihren Vorstand, die Kosten i.H. von
rund 8.000 € verursachte. Außerdem veranstaltete sie für ihre
Mitarbeiter der oberen Leitungsebene eine Weihnachtsfeier, deren Kosten sich
auf ca. 168.000 € belief. Das Finanzamt ging bei beiden Veranstaltungen
von Arbeitslohn für die Mitarbeiter aus, berücksichtigte keinen Freibetrag und
erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, in dem es einen Steuersatz von
81,81 % für die Vorstandsmitglieder und 62 % für die Mitarbeiter der
Leitungsebene zugrunde legte. Die Klägerin begehrte hingegen die Anwendung des
Pauschalsteuersatzes von 25 %.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage gegen den Nachforderungsbescheid statt und
wandte den Pauschalsteuersatz von 25 % an:

  • Die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 % setzt
    lediglich eine Betriebsveranstaltung voraus. Nach der zum Veranlagungszeitraum
    2015 eingeführten gesetzlichen Definition handelt es sich bei einer
    Betriebsveranstaltung um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit
    gesellschaftlichem Charakter. Diese Voraussetzungen erfüllten beide
    Veranstaltungen.

  • Seit dem Veranlagungszeitraum 2015 ist es nicht mehr
    erforderlich, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Zwar wurde
    dies bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2014 von der Rechtsprechung
    und der Finanzverwaltung verlangt. Der Gesetzgeber hat jedoch bei der ab 2015
    gültigen Gesetzesfassung auf dieses Merkmal bewusst verzichtet, weil er die
    Betriebsveranstaltung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung neu regeln
    wollte.

  • Da die Regelung über den Pauschalsteuersatz auf den Begriff
    der Betriebsveranstaltung Bezug nimmt, ist der Begriff der
    Betriebsveranstaltung gemäß der Legaldefinition auszulegen. Daher ist der
    Pauschalsteuersatz von 25 % im Streitfall anwendbar.

Hinweise: Allerdings wird der
Freibetrag in Höhe von 110 € nur
gewährt, wenn die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Im Streitfall
wurde daher zu Recht kein Freibetrag gewährt, da die Betriebsfeiern nur einem
begrenzten Kreis von Arbeitnehmern offenstand.

Auch die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es seit dem
Veranlagungszeitraum 2015 für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung nicht
mehr erforderlich ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht.
Der Streitfall hätte daher vermieden werden können, wenn das Finanzamt die
Anweisungen des Bundesfinanzministeriums beachtet hätte.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.4.2024 – VI R 5/22; NWB

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