Dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge ist es nicht zu beanstanden, dass
die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 %
der Einnahmen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nur bei einer
hauptberuflichen Tätigkeit anerkennt und hierfür verlangt, dass der
Steuerpflichtige mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit
schriftstellerisch tätig gewesen sein muss.

Außerdem hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine private
Garage, in der der Dienstwagen untergestellt wird, nur dann den geldwerten
Vorteil für die private Pkw-Nutzung mindern, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet
ist, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen.

Hintergrund: Die
Finanzverwaltung erkennt bei einer selbständigen schriftstellerischen oder
journalistischen Tätigkeit einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 30 % im
Fall der hauptberuflichen Tätigkeit bzw. in Höhe von 25 % im Fall der
nebenberuflichen Tätigkeit an.

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten
nutzen, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Führt der
Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, wird der
geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, d.h. in Höhe von
monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung
und einschließlich Umsatzsteuer.

Sachverhalt: Der Kläger war
angestellter Steuerberater und seine Ehefrau, die Klägerin, war angestellte
Ärztin. Beide Kläger waren nebenbei noch selbständig tätig: der Kläger
schriftstellerisch als Fachautor und die Klägerin als medizinische Gutachterin.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger jeweils pauschal
Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Einnahmen aus der schriftstellerischen
bzw. gutachterlichen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die pauschalen
Betriebsausgaben nur in Höhe von 25 % an, weil nach den Finanzamtsrichtlinien
ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 30 % nur bei einer hauptberuflichen
schriftstellerischen Tätigkeit möglich ist.

Der Kläger konnte aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zwei
Dienstwagen nutzen, und zwar auch privat. Nach einer „vorläufigen
Organisationsvereinbarung“ für Geschäftsfahrzeuge war der Kläger
verpflichtet, den Dienstwagen „zweckentsprechend, sorgfältig und unter
Beachtung der Betriebsanleitung“ zu behandeln. Der lohnsteuerliche
Vorteil wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt. Der Kläger stellte die
beiden Dienstwagen in seiner privaten Garage unter und zog die jährliche
Abschreibung für die Garage in Höhe von ca. 600 € vom lohnsteuerlichen
Vorteil ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung des lohnsteuerlichen Vorteils
nicht an.

Entscheidung: Der BFH wies die
Klage in beiden Punkten ab:

  • Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ist nach dem Gesetz nicht
    vorgesehen. Zwar lässt die Finanzverwaltung einen pauschalen
    Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei schriftstellerischer
    oder journalistischer Tätigkeit zu, wenn diese hauptberuflich ausgeübt wird.
    Die Kläger waren aber nicht hauptberuflich tätig, weil hierzu nach den
    Richtlinien der Finanzverwaltung erforderlich ist, dass mehr als ein Drittel
    der Arbeitszeit eingesetzt wird. Außerdem war die Klägerin mit der Erstellung
    der Gutachten auch nicht schriftstellerisch tätig, da die Gutachten nicht für
    die Öffentlichkeit bestimmt waren.

  • Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit der
    Dienstwagen war nicht um die Kosten für die Garage zu mindern. Zwar ist der
    geldwerte Vorteil um nutzungsabhängige Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer trägt,
    sowie um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten zu mindern.
    Dies setzt aber voraus, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet hat, die
    Aufwendungen zu übernehmen oder eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten zu
    leisten. Im Streitfall gab es keine derartige Verpflichtung, da es lediglich
    eine Organisationsvereinbarung gab, die nur die Vorgabe enthielt, die
    Dienstwagen sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu
    behandeln.

Hinweise: Liegen die
Voraussetzungen eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs von 30 % bzw. 25 % vor,
ist dieser der Höhe nach begrenzt, nämlich auf 3.600 € jährlich bei
hauptberuflicher schriftstellerischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer
Tätigkeit und auf 900 € jährlich bei nebenberuflicher Tätigkeit im
wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich. Diese
Höchstwerte gelten ab 2023; bis einschließlich 2022 beliefen sich die
Höchstbeträge auf 2.455 € (bei hauptberuflicher Tätigkeit) bzw. 614
€ (bei nebenberuflicher Tätigkeit).

Hinsichtlich der Minderung des geldwerten Vorteils aufgrund der
Kosten für die eigene Garage folgt der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung,
die eine Minderung des geldwerten Vorteils nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer
zur Kostentragung der verpflichtet war.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.7.2023
– VIII R 29/20; NWB

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