Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat ausführlich zur privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und
Hybridelektrofahrzeugen durch Unternehmer und Arbeitnehmer Stellung genommen.
Hintergrund sind diverse Gesetzesänderungen in den Jahren 2018 bis
2020.

Hintergrund: Sowohl die
private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs als auch die private
Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens muss versteuert werden, entweder als
Entnahme des Unternehmers im Fall eines betrieblichen Fahrzeugs oder als
geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers im Fall eines Dienstwagens. Diese
Grundsätze gelten auch für Elektrofahrzeuge sowie für Hybridelektrofahrzeuge;
jedoch gewährt der Gesetzgeber hier Vergünstigungen, indem er einen geringeren
Entnahmewert bzw. geldwerten Vorteil ansetzt.

Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Das BMF definiert ausführlich
    die Begriffe des Elektrofahrzeugs, des Hybridelektrofahrzeugs, der Emission und
    des steuerlichen Erfordernisses der Reichweite.

    Hinweis: So genügt es für
    Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2021 angeschafft werden, dass der
    Elektromotor eine Reichweite von mindestens 40 km ermöglicht. Bei
    Hybridelektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2022 angeschafft werden, ist eine
    Mindestreichweite von 60 km erforderlich. Ab dem 1.1.2025 gilt eine
    Mindestreichweite von 80 km.

  • Das BMF stellt die einzelnen
    Prozentsätze dar, die bei einer privaten Fahrzeugnutzung je nach Typ des
    Fahrzeugs und Anschaffungsdatum als Nutzungswert (Entnahme bzw. geldwerter
    Vorteil) anzusetzen sind. Während für ein reguläres Benzin- oder Dieselfahrzeug
    1 % des Bruttolistenpreises monatlich als Entnahmewert bzw. geldwerter Vorteil
    anzusetzen ist, reduziert sich dieser Betrag bei Elektrofahrzeugen auf bis zu
    0,25 % und bei Hybridelektrofahrzeugen auf bis zu 0,5
    %.

  • Auch weiterhin lässt das BMF
    eine sog. Kostendeckelung bei Anwendung der 1 %-Methode zu. Der Entnahmewert
    bzw. geldwerte Vorteil darf also nicht höher sein als die Gesamtkosten des
    Fahrzeugs.

    Hinweis: Eine
    Kostendeckelung kommt in der Praxis durchaus vor. Denn die Kosten eines
    Fahrzeugs können deutlich abnehmen, wenn das Fahrzeug z. B. vollständig
    abgeschrieben ist; steuerlich wird jedoch weiterhin 1 % des Bruttolistenpreises
    monatlich angesetzt, also der Neupreis zugrunde gelegt.

  • Statt des Ansatzes der 1
    %-Methode bzw. des entsprechend geringeren Prozentsatzes kann der
    Steuerpflichtige die Privatnutzung mit den tatsächlich für die Privatfahrten
    angefallenen Aufwendungen versteuern. Hierbei ist für Elektro- und
    Hybridelektrofahrzeuge eine geringere Abschreibung anzusetzen, nämlich je nach
    Fahrzeugtyp und Anschaffungsdatum nur die Hälfte oder gar nur ein Viertel des
    Abschreibungsbetrags.

    Hinweis: Dem BMF zufolge
    ist von einer achtjährigen Nutzungsdauer auszugehen, so dass sich eine
    jährliche Abschreibung in Höhe von 12,5 % ergibt, die sich je nach Fahrzeugtyp
    und Anschaffungszeitraum um 50 % oder 75 % mindern kann. Stellt der Arbeitgeber
    kostenlos oder verbilligt Strom zur Verfügung, geht dieser nicht in die Kosten
    ein und führt damit nicht zu einer Erhöhung des Entnahmewertes bzw. geldwerten
    Vorteils.

  • Lädt ein Unternehmer sein
    betriebliches Hybridelektro- oder Elektrofahrzeug zu Hause auf, also mit
    privatem Strom, kann er den betrieblichen Nutzungsanteil an den ansonsten
    privaten Stromkosten (für seinen Haushalt) mithilfe eines gesonderten
    stationären oder mobilen Stromzählers nachweisen. Zum Nachweis des
    betrieblichen Nutzungsanteils genügen Aufzeichnungen für einen repräsentativen
    Zeitraum von drei Monaten. Auch der zu zahlende Grundpreis für den Strom kann
    anteilig als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

    Hinweis: Das BMF lässt es
    zu, dass der betriebliche Nutzungsanteil mit den lohnsteuerlichen Pauschalen
    angesetzt wird. Hierzu hat das BMF bereits im letzten Jahr ein entsprechendes
    Schreiben veröffentlicht.

  • Das BMF stellt sehr
    ausführlich die Anwendungsregelungen der einzelnen Gesetze dar. Dazu stellt es
    auch Beispiele dar, die Fälle behandeln, in denen ab Dezember 2030
    Elektrofahrzeuge privat genutzt werden.

Hinweise:
Hybridelektrofahrzeuge sind umweltpolitisch umstritten; denn die Privatnutzung
eines Hybridelektrofahrzeugs ist steuerlich günstiger als die eines Diesel-
oder Benzinfahrzeugs, ohne dass sichergestellt ist, dass der Unternehmer oder
Arbeitnehmer den Elektromotor überhaupt nutzt. Wird der Elektromotor des
Hybridelektrofahrzeugs aber nicht genutzt, verbraucht es aufgrund seines
höheren Gewichts mehr Kraftstoff als ein reguläres Diesel- oder
Benzinfahrzeug.

Das BMF-Schreiben gilt auch für die
Privatnutzung von Elektrofahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen.

BMF, Schreiben
v. 5.11.2021 – IV C 6 – S 2177/19/10004 :008,
IV C 5 – S 2334/19/10009 :003; NWB

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