Von angeordneten Schließungen
betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen
werden durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützt,
der sogenannten Novemberhilfe. Die Betroffenen erhalten Hilfe in Form von
Zuschüssen von 75 % ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im
November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.
Anträge können ab sofort gestellt werden.

Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt hierzu
aus:

  • Die Anträge können seit dem
    25.11.2020 auf der Seite für Überbrückungshilfe gestellt werden
    (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

  • Anträge auf Novemberhilfe
    können bis zum 31.1.2021 gestellt werden.

  • Am 25.11.2020 wurde
    beschlossen, den am 28.10.2020 beschlossenen „Lockdown light“ über
    den 30.11.2020 hinaus mit weiteren Modifikationen bis zum 20.12.2020 bundesweit
    zu verlängern. Der Beschluss sieht vor, die Novemberhilfe im Rahmen der
    Vorgaben des EU-Beihilferechts bis zum 20.12.2020 durch den Bund fortzuführen;
    in die Novemberhilfe (wie Überbrückungshilfe II) sollen ausdrücklich auch
    Schausteller und Marktkaufleute einbezogen werden.

Hinweis:
Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt
haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt) bis 5000,-
€ beantragen. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im
Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat.

Zum FAQ Corona-Novemberhilfe
gelangen Sie
hier.

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