Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die notwendigen Kosten
für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung als Werbungskosten
uneingeschränkt abziehbar. Sie gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die
monatlich nur maximal in Höhe von 1.000 € als Werbungskosten
berücksichtigt werden dürfen.

Hintergrund: Bei einer doppelten
Haushaltsführung können u.a. die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich
abgesetzt werden. Der Gesetzgeber beschränkt den Abzug der Kosten für die
Nutzung der Zweitwohnung jedoch auf monatlich 1.000 €.

Sachverhalt: Der Kläger war als
Gebietsverkaufsleiter angestellt und unterhielt eine doppelte Haushaltsführung,
da er in A-Stadt, wo sich sein Büro befand, eine Zweitwohnung angemietet hatte;
die Monatsmiete war höher als 1.000 €. Mit dem Vermieter der
Zweitwohnung hatte er einen separaten Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz zu
einer Monatsmiete von 170 € abgeschlossen; der Stellplatz befand sich in
der Tiefgarage des Hauses seiner Zweitwohnung. Der Kläger machte neben den
Kosten für die Zweitwohnung, die das Finanzamt in Höhe von 12.000 € für
das Streitjahr 2020 anerkannte, auch die Kosten in Höhe von 2.040 € für
den Kfz-Stellplatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die
Kosten für den Kfz-Stellplatz nicht an, weil der Kläger den Höchstbetrag für
Unterkunftskosten von 12.000 € jährlich aufgrund der Miete für die
Zweitwohnung bereits ausgeschöpft hatte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung
    sind grundsätzlich Werbungskosten, wenn sie notwendig sind. Die Notwendigkeit
    war im Streitfall zu bejahen, da die Parkplatzsituation in A-Stadt angespannt
    war. Die Monatsmiete für den Kfz-Stellplatz in Höhe von 170 € war zwar
    hoch, aber noch ortsüblich.

  • Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören
    nicht zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Zu den
    Unterkunftskosten zählen die Bruttokaltmiete sowie die warmen und kalten
    Betriebskosten einschließlich Stromkosten.
    Auch die
    Zweitwohnungsteuer gehört dazu.

  • Die Stellplatzkosten werden aber nicht für die Nutzung der
    Unterkunft gezahlt, sondern für das Abstellen des Kfz. Der Kfz-Stellplatz ist
    nicht mit der Unterkunft identisch, sondern stellt ein anderes Wirtschaftsgut
    dar, das angemietet wird. Der Kläger kann die
    Stellplatzmiete in Höhe von 2.040 €
    daher zusätzlich zu den Unterkunftskosten in
    Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend
    machen
    .

Hinweis: Nach dem aktuellen BFH-Urteil kommt es nicht darauf an, ob
für die Wohnung und den Kfz-Stellplatz nur ein Mietvertrag oder aber zwei
verschiedene Mietverträge abgeschlossen werden. Unerheblich ist auch, ob sich
die Wohnung und der Kfz-Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Sollte es
nur einen gemeinsamen Mietvertrag mit einer gemeinsamen Miete geben, muss der
auf den Stellplatz entfallende Mietanteil ggf. im Schätzungswege ermittelt
werden.

Das Urteil ist für Arbeitnehmer mit einer doppelten
Haushaltsführung erfreulich, wenn sie am Ort der Zweitwohnung noch einen
Stellplatz anmieten. Die Stellplatzmiete ist dann nämlich unbeschränkt
abziehbar, wenn sie notwendig ist.

Ebenso wie die Miete für einen Kfz-Stellplatz sind auch
Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung
unbeschränkt abziehbar und werden nicht von dem Höchstbetrag für
Unterkunftskosten (12.000 € pro Jahr) erfasst.

Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 4/23;
NWB

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