Ein notärztlicher Bereitschaftsdienst stellt eine ärztliche
Heilbehandlung dar und ist daher umsatzsteuerfrei. Der Bereitschaftsdienst ist
nämlich für eine notärztliche Behandlung uner-lässlich und dient damit der
Behandlung einer Krankheit.
Hintergrund: Nach dem
Umsatzsteuergesetz sind Heilbehandlungen im Bereich der Hu-manmedizin, die im
Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden,
um-satzsteuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger war Arzt
und war in zwei Bereichen als Notarzt tätig: Zum einen verpflichtete er sich
gegenüber einer anderen Notärztin, die einen Vertrag mit dem Land-kreis über
die Durchführung des Rettungsdienstes abgeschlossen hatte, zur freien Mitarbeit
als Notarzt. Zu seinen vertraglichen Pflichten gehörte auch der
Bereitschaftsdienst. Der Klä-ger erhielt ein Stundenhonorar von 20 € für
den Bereitschaftsdienst; für den einzelnen Ein-satz erhielt er keine
Extravergütung.
Zum anderen war er noch für eine Einrichtung der Kassenärztlichen
Vereinigung als Notarzt tätig. Auch hier war er zum Bereitschaftsdienst
verpflichtet und erhielt für die Bereitschafts-zeit eine Stundenvergütung, die
unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der behandelten Patienten gezahlt
wurde. Das Finanzamt behandelte zwar die Leistungen, die der Kläger kon-kret
gegenüber Patienten erbrachte und abrechnete, als umsatzsteuerfrei, nicht
jedoch die Vergütungen für den Bereitschaftsdienst.
Entscheidung: Das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt:
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Zur umsatzsteuerfreien ärztlichen Heilbehandlung gehört die
Diagnose, die Behandlung und, soweit möglich, die Heilung. Zur Heilbehandlung
gehören auch vorbeugende Unter-suchungen. -
Notärztliche Bereitschaftsdienste stellen Heilbehandlungen dar.
Denn sie ermöglichen eine zeitnahe Behandlung von Notfallpatienten und sind für
die eigentliche Behandlung unerlässlich und gehören zum typischen Berufsbild
eines Arztes. Unbeachtlich ist, dass der Kläger keine weiteren Leistungen wie
z.B. Rundgänge erbringen musste.
Hinweise: Der Bundesfinanzhof
(BFH) hat im Jahr 2018 ebenfalls die Umsatzsteuerfreiheit eines Notarztes
anerkannt. In dem damaligen Fall hatte der Notarzt aber seine Tätigkeit bei
Sport- und anderen Großveranstaltungen erbracht und unter anderem auch
kontinuierliche Rundgänge durchgeführt, um hierdurch frühzeitig Gefahren und
gesundheitliche Probleme zu erkennen. Im aktuellen Fall des FG hat der Kläger
jedoch lediglich bereit gestanden; dies reicht nach dem FG aus.
Unbeachtlich ist für die Umsatzsteuerfreiheit, wer
Leistungsempfänger ist. Die Umsatzsteu-erfreiheit ist also nicht nur dann zu
bejahen, wenn Leistungsempfänger der Notfallpatient ist, sondern auch dann,
wenn – wie im Streitfall – Leistungsempfänger eine andere Notärztin
ist oder eine Einrichtung der Kassenärztlichen Vereinigung ist.
Der Grund für die Umsatzsteuerfreiheit bei ärztlichen Leistungen
ist die Kostensenkung, die insbesondere den Krankenkassen zugutekommt, die den
Großteil der Arztkosten tragen.
Nicht umsatzsteuerfrei sind ärztliche Maßnahmen im Rahmen der
Blutentnahme für die Po-lizei oder aber die ärztliche Mitwirkung bei der
Führerscheinuntersuchung. Hierbei handelt es sich nicht um
Heilbehandlungen.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.1.2020 – 11 K 186/19,
Rev. beim BFH zugelassen