Ein Umsatzsteuerbescheid ist wegen unzureichender Bezeichnung des
Steuerschuldners nichtig, wenn aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist, ob er
sich gegen die GmbH oder aber gegen den Geschäftsführer bzw. Liquidator
richtet. Zur Nichtigkeit kommt es jedoch nicht, wenn sich aus dem objektiven
Erklärungsgehalt des Bescheids aus Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung
zweifelsfrei bestimmen lässt, gegen wen sich der Bescheid richtet.

Hintergrund: Ein Bescheid, der
gegen das Gesetz verstößt, ist rechtswidrig und kann mit Erfolg durch Einspruch
oder Klage angefochten werden. In bestimmten Fällen ist ein Bescheid aber sogar
nichtig, nämlich dann, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und
dies offenkundig ist.

Sachverhalt: Klägerin war die
C-GmbH, die sich seit 2013 in Liquidation befand. Ihr alleiniger
Geschäftsführer war M, der seit Beginn der Liquidation auch Liquidator war. Im
Jahr 2012 war es zu einer Außenprüfung bei der C-GmbH gekommen. Im Jahr 2015
erließ das Finanzamt geänderte Umsatzsteuerbescheide, die an „Herrn M in
Fa. C-GmbH i.L.“ gerichtet waren. Unterhalb des Adressfeldes stand der
Zusatz „Als Liquidator für Fa. C-GmbH i.L.“. Die GmbH klagte gegen
die Bescheide und machte deren Nichtigkeit geltend.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) sah dies nicht so und verwies die Sache an das
Finanzgericht (FG) zur weiteren Prüfung zurück:

  • Zwar war nicht ohne Weiteres klar, ob der M die Bescheide nur
    als Liquidator der GmbH erhalten hat, so dass sich die Bescheide gegen die GmbH
    richteten, oder ob M als Steuerschuldner angesprochen wurde und damit selbst
    betroffen war.

  • Aus den Bescheiden und aus den konkreten Gegebenheiten bei
    Erlass der Bescheide ergab sich aber, dass die Bescheide gegen die C-GmbH
    gerichtet waren:

    • So enthielten die Adressfelder in den Bescheiden den Zusatz
      „in Fa. C-GmbH i.L.“ sowie „Als Liquidator für Fa. C-GmbH
      i.L.“; dies sprach dafür, dass es nicht um die Steuerschuld des M ging,
      sondern um die der C-GmbH.

    • In den Erläuterungen der Bescheide wurde auf die
      Außenprüfung bei der C-GmbH sowie auf deren Einsprüche gegen frühere Bescheide
      Bezug genommen. M hingegen hatte keinen Einspruch eingelegt, und bei M war auch
      keine Außenprüfung durchgeführt worden.

  • Das FG muss daher von der Wirksamkeit der
    Umsatzsteuer-Änderungsbescheide ausgehen und nun überprüfen, ob die
    Umsatzsteuer der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden ist.

Hinweise: Der Unterschied
zwischen einem rechtswidrigen und einem nichtigen Bescheid ist folgender: Wird
ein rechtswidriger Bescheid nicht durch einen Einspruch angefochten, bleibt er
wirksam, obwohl er rechtswidrig ist. Ein nichtiger Bescheid ist hingegen
unwirksam, selbst wenn er nicht durch Einspruch angefochten wird. Die
Nichtigkeit eines Bescheids kann daher jederzeit geltend gemacht werden: Ist
der Bescheid tatsächlich nichtig, hat er keine Bedeutung und gegenstandslos;
ist er aber nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig und ist die Einspruchsfrist
bereits abgelaufen, ist der (rechtswidrige) Bescheid wirksam. Daher empfiehlt
es sich, vor Ablauf der Einspruchsfrist die Nichtigkeit geltend zu machen und
vorsorglich Einspruch einzulegen.

BFH, Urteil v. 16.1.2020 – V R 56/17; NWB

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