Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neue Pauschalen für
Umzugskosten veröffentlicht.

Hintergrund: Fallen Umzugskosten
auf Grund eines beruflich oder
betrieblich veranlassten Wohnungswechsels
an, können diese Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.

Die vom BMF veröffentlichten Pauschalen betragen:

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt ab
    1.4.2021 870 € und ab 1.4.2022 886 €.

  • Für den Ehegatten, den Lebenspartner sowie die ledigen Kinder,
    Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in
    häuslicher Gemeinschaft leben, beträgt der Pauschbetrag ab 1.4.2021 580
    € und ab 1.4.2022 590 €.

  • Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten
    zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt ab 1.4.2021 1.160 € und ab
    1.4.2022 1.181 €.

  • Bestand zuvor keine Wohnung oder besteht nach dem Umzug keine
    Wohnung beträgt die Pauschvergütung ab 1.4.2021 174 € und ab 1.4.2022
    177 €.

Hinweis: In Ausnahmefällen
können privat veranlasste Umzugskosten ggf. als außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähig sein. Regelmäßig können aber auch Teile des Umzugs als
haushaltsnahe Dienstleistung unter Beachtung des Höchstbetrages geltend gemacht
werden.

BMF, Schreiben v. 21.7.2021 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :002;
NWB

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