Strengere Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare,
Goldhändler und Auktionshäuser sollen den Kampf gegen Geldwäsche und
Terrorfinanzierung verbessern. Der Bundesrat hat am 29.11.2019 den vom
Bundestag beschlossene Regelungen zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie
zugestimmt.

Erweiterte
Verdachtsmeldungen

Sie verpflichten Makler und Notare bei Mietverträgen ab einer
Monatsmiete von 10.000 € zu einer Meldung wegen des Verdachts auf
Geldwäsche. Im Handel mit Edelmetallen sinkt die Grenze für Verdachtsmeldungen
von 10.000 auf 2.000 €. Außerdem weitet das Gesetz die
Meldepflichten für Kunsthändler auf Vermittler, Lageristen und Auktionshäuser
aus.

Transparenzregister wird öffentlich
einsehbar

Änderungen gibt es auch beim Transparenzregister zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorfinanzierung: Es ist künftig öffentlich einsehbar. Bei
Unstimmigkeiten im Register gilt eine Meldepflicht. Vereinheitlicht werden
zudem die Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern.

Ergänzung des Bundestages betrifft auch Apple
Pay

Auf Betreiben des Bundestages verpflichtet das Gesetz darüber
hinaus große Digitalunternehmen, Zahlungsdiensten den Zugang zur
NFC-Schnittstelle zu ermöglichen. Davon betroffen ist auch das Geschäftsmodell
Apple Pay.

Bundesregierung soll
nachsteuern

In einer begleitenden Entschließung bringt der Bundesrat sein
Bedauern darüber zum Ausdruck, dass der Bundestag eine Reihe der Empfehlungen
des Bundesrates aus dem ersten Durchgang nicht aufgegriffen hat. Viele von
ihnen gingen auf die praktischen Erfahrungen der Länder bei der Bekämpfung von
Geldwäsche zurück, unterstreicht der Bundesrat. Die Bundesregierung bittet er
deshalb, bei nächster Gelegenheit in zahlreichen Punkten nachzusteuern. Die
Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie
das Anliegen der Länder aufgreift. Fristen gibt es dafür nicht.

Hinweis: Das Gesetz wird über
die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es
soll überwiegend zum 1.1.2020 in Kraft treten.

BundesratKOMPAKT v. 29.11.2019; NWB

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