Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich zum Nachweis von
Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts. Der Nachweis
ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche
Belastungen.
Hintergrund: Außergewöhnliche
Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz
muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im
Krankheitsfall insbesondere durch eine Verordnung eines Arztes oder
Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen. Der Kauf der
Medikamente ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens:
Im Fall der Einlösung eines sog. E-Rezepts ist der Nachweis der
Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der
Online-Apotheke zu erbringen. Bei Privatversicherten ist der Nachweis
alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende
Angaben enthalten:
-
Name des Steuerpflichtigen,
-
Art der Leistung (z.B. Name des
Arzneimittels), -
den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die
-
Art des Rezeptes.
Hinweis: Grundsätzlich gilt das
Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch beanstandet es die
Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht, wenn sich aus dem
Kassenbeleg nicht der Name des Steuerpflichtigen ergibt.
Quelle: BMF-Schreiben v. 26.11.2024 – IV C 3 – S
2284/20/10002 :005; NWB