Das Bundesfinanzministerium teilt
		mit, dass ab 2025 die Pflicht besteht, den Einsatz oder die Außerbetriebnahme
		elektronischer Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen
		Sicherheitseinrichtung sowie den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines
		EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen.
		Hierdurch soll das Finanzamt Kenntnis darüber erlangen, welche elektronischen
		Aufzeichnungssysteme, die mit einer zertifizierten technischen
		Sicherheitseinrichtung versehen sind, der Unternehmer in seinen Betriebsstätten
		einsetzt.
Hintergrund:
		Elektronische Registrierkassen und PC-Kassen müssen grundsätzlich mit einer
		sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein, die
		eine Manipulation verhindern soll. Entsprechendes gilt für EU-Taxameter und
		Wegstreckenzähler, die vergleichbare Sicherheitsmodule enthalten. Der
		Gesetzgeber hat bereits geregelt, dass Unternehmer eine
		Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Verwendung derartiger
		Systeme erfüllen müssen; bislang war diese Mitteilungspflicht jedoch
		ausgesetzt, weil noch kein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der
		Mitteilung eingerichtet war. 
Wesentlicher
		Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: 
 Ab dem 1.1.2025 wird die
		Mitteilungspflicht nun umgesetzt. Unternehmer, die ein elektronisches
		Aufzeichnungssystem verwenden oder außer Betrieb nehmen, müssen das Finanzamt
		hierüber informieren und hierzu die offiziellen elektronischen
		Übermittlungsmöglichkeiten verwenden. Dies gilt auch für eine Mitteilung über
		den Einsatz und die Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und
		Wegstreckenzählern.
 In der Mitteilung ist u.a.
		anzugeben, welches elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich
		EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) und welche zertifizierte technische
		Sicherheitseinrichtung verwendet oder außer Betrieb genommen wird. Dabei sind
		die Anzahl der jeweiligen Systeme bzw. Sicherheitseinrichtungen und das Datum
		der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme anzugeben.
 Für die
		Mitteilung gelten die folgenden Fristen: 
- 
Ist das elektronische 
 Aufzeichnungssystem (einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) vor dem
 1.7.2025 angeschafft worden, muss die Mitteilung bis zum 31.7.2025 erfolgen.
- 
Ist das elektronische 
 Aufzeichnungssystem ab dem 1.7.2025 angeschafft worden, muss die Mitteilung
 innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen.
- 
Wird ein elektronisches 
 Aufzeichnungssystem, das dem Finanzamt gemeldet worden ist, ab dem 1.7.2025
 außer Betrieb genommen, ist dies ebenfalls dem Finanzamt innerhalb eines Monats
 nach Außerbetriebnahme mitzuteilen.
 Ist das elektronische
		Aufzeichnungssystem vor dem 1.7.2025 endgültig außer Betrieb genommen worden,
		muss dies nur dann mitgeteilt werden, wenn die Anschaffung dem Finanzamt
		bereits mitgeteilt worden ist. 
Hinweis: Die
		Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem
		(einschließlich Taxameter und Wegstreckenzähler) gemietet oder geleast worden
		ist, also nicht im Eigentum des mitteilungspflichtigen Unternehmers steht.
		
Quelle: BMF-Schreiben vom 28.6.2024
		– IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009; NWB
 
					