Die Mitteilung der Zentralen
Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an das Finanzamt, dass der
Steuerpflichtige nicht unmittelbar zulageberechtigt ist, stellt keinen
Grundlagenbescheid dar, der zwingend zur Änderung des Einkommensteuerbescheids
führt. Vielmehr muss das Finanzamt die Richtigkeit der Mitteilung der ZfA
eigenständig überprüfen und darf den Einkommensteuerbescheid nur dann ändern,
wenn diese Überprüfung ergeben hat, dass die Mitteilung der ZfA inhaltlich
richtig ist.

Hintergrund:
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung können Beiträge für
die sog. Riester-Rente bis zu 2.100 € als Sonderausgaben abziehen. Bei
der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt es die Zentrale Zulagenstelle für
Altersvermögen (ZfA), die u.a. für die Zulagen für die Riester-Rente sowie für
den Datenabgleich zuständig ist.

Sachverhalt: Der Kläger
war in den Streitjahren 2010 und 2011 in der landwirtschaftlichen Alterskasse
gesetzlich rentenversichert. Zudem schloss er einen sog. Riester-Vertrag ab. Er
machte die Beiträge für die Riester-Rente in seinen Einkommensteuererklärungen
für 2010 und 2011 als Sonderausgaben geltend und erklärte zu Recht, unmittelbar
zulageberechtigt zu sein. Das Finanzamt veranlagte ihn erklärungsgemäß und
berücksichtigte in beiden Bescheiden einen Sonderausgabenabzug in Höhe von
jeweils 2.100 €. Im Januar 2015 teilte die ZfA dem Finanzamt jedoch mit,
dass der Kläger nur mittelbar zulageberechtigt sei. Daraufhin änderte das
Finanzamt die Steuerbescheide für 2010 und 2011 zuungunsten des Klägers.
Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und hob die Änderungsbescheide auf:

Der Kläger war unmittelbar
zulageberechtigt, da er in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu der auch die
landwirtschaftliche Alterskasse gehört, pflichtversichert war. Daher waren die
ursprünglichen Bescheide zutreffend und rechtmäßig.

Das Finanzamt war nicht berechtigt,
die ursprünglichen Bescheide aufgrund der Mitteilung der ZfA zu ändern. Eine
solche Änderungsbefugnis besteht nur beim Erlass eines Grundlagenbescheids
durch ein anderes Finanzamt oder eine andere Behörde.

  • Die Mitteilung der ZfA ist kein
    Grundlagenbescheid, weil sie nur eine verwaltungsinterne Mitteilung, aber kein
    Verwaltungsakt ist. Sie hat nämlich keine Außenwirkung gegenüber dem
    Steuerpflichtigen.

  • Die Mitteilung der ZfA hat auch
    keine grundlagenbescheidsähnliche Wirkung. Es fehlt hierfür bereits an einer
    Bekanntgabe gegenüber dem Zulageberechtigten (Kläger). Auch das Gesetz gibt für
    eine derartige Wirkung nichts her.

Zwar ist der
Einkommensteuerbescheid nach dem Gesetz zu ändern, wenn die ZfA dem Finanzamt
mitteilt, dass nach ihrer Überprüfung der Sonderausgabenabzug zu Unrecht
geltend gemacht worden ist. Das Finanzamt ist an die Mitteilung der ZfA aber
mangels Bindungswirkung nicht gebunden. Vielmehr ist das Finanzamt aufgrund der
Mitteilung der ZfA zu einer Änderung lediglich berechtigt. Dies setzt
allerdings voraus, dass das Finanzamt den Steuerbescheid auf seine Richtigkeit
überprüft und einen materiellen Fehler feststellt.

Im Streitfall war die Mitteilung
der ZfA inhaltlich fehlerhaft, während die Steuerbescheide für 2010 und 2011
richtig waren. Daher kam eine Änderung der Steuerbescheide nicht in Betracht.

Hinweise: Das Urteil
zeigt, dass die Verantwortung für eine Änderung eines fehlerhaften Bescheids im
Bereich des Finanzamts liegt, auch wenn es um die Riester-Rente geht. Die ZfA
meldet dem Finanzamt zwar Abweichungen, die sie aufgrund ihrer Überprüfung
festgestellt hat; das Finanzamt muss dann aber eigenständig überprüfen, ob die
Feststellung der ZfA zutreffend ist.

Ergibt die Prüfung des Finanzamts,
dass die Mitteilung der ZfA zutreffend ist, ist das Finanzamt zu einer Änderung
berechtigt. Denn das Verfahrensrecht erlaubt ausdrücklich eine Änderung von
Steuerbescheiden, wenn dies „sonst gesetzlich zugelassen ist“.
Diese sonstige gesetzliche Zulassung folgt aus der Regelung über die Änderung
eines Steuerbescheids nach entsprechender – inhaltlich zutreffender
– Mitteilung der ZfA.

BFH, Urteil vom 8.9.2020 – X
R 2/19; NWB

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