Ein Unternehmer kann seine Umsatzsteuer mindern, wenn er und seine
Kunden an einem Rabattsystem wie z.B. Payback teilnehmen und der Kunde die
gesammelten Rabattpunkte beim Unternehmer einlöst. Jedoch kommt eine Minderung
der Umsatzsteuer bereits im Zeitpunkt des Sammelns der Punkte durch den Kunden
oder im Zeitpunkt der monatlichen Abrechnung durch Payback noch nicht in
Betracht.

Hintergrund: Ändert sich das
Entgelt nachträglich, hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen, und
zwar zu seinen Gunsten, wenn sich das Entgelt gemindert hat, anderenfalls zu
seinen Ungunsten, wenn das Entgelt nachträglich erhöht worden ist.

Sachverhalt: Bei der Klägerin
handelte es sich um eine Einzelhandelskette, die mit einem Rabattsystem wie
z.B. Payback einen Vertrag geschlossen hatte. Aufgrund dieses Vertrags konnten
die Kunden der Klägerin mit jedem Einkauf 1 Punkt für je 2 € Umsatz
sammeln; jeder Punkt hatte einen Wert von 1 Cent. Die Kunden konnten ihre
Punkte innerhalb von drei Jahren entweder bei Payback gegen Sachprämien
tauschen oder aber bei einem weiteren Einkauf bei der Klägerin einlösen.
Tatsächlich wurden in der Folgezeit ca. 90 % der gesammelten Punkte bei
Folgeeinkäufen bei der Klägerin eingelöst. Payback führte monatlich ein sog.
Punkteclearing mit der Klägerin durch, bei dem der Punktesaldo, d.h. die von
den Kunden bei der Klägerin gesammelten Punkte, gemindert um die von den Kunden
bei der Klägerin eingelösten Punkte, festgestellt wurde; der Punktesaldo wurde
in Euro umgerechnet und von der Klägerin an Payback gezahlt. Diesen
Zahlungsbetrag sah die Klägerin im Streitjahr 2008 als Entgeltminderung an und
minderte ihre Umsätze und damit auch ihre Umsatzsteuer entsprechend. Das
Finanzamt erkannte die Entgeltminderung nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt im Grundsatz Recht und verwies die
Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Aufgrund der Einlösung von Rabattpunkten bei der Klägerin
    kommt es zu einer Entgeltminderung, da der Kunde im Ergebnis 0,5 % weniger für
    seine Einkäufe aufwenden muss.

  • Die Entgeltminderung tritt nicht bereits mit dem Punktesammeln
    durch den Kunden, also beim Ersteinkauf, ein. Denn allein das Punktesammeln
    mindert noch nicht den Aufwand des Kunden.

  • Ebenso wenig tritt eine Entgeltminderung durch das sog.
    Punkteclearing durch Payback ein. Zwar muss die Klägerin an Payback in Höhe des
    in Euro umgerechneten Punktesaldos Geld überweisen. Der Abfluss bei der
    Klägerin kommt aber nicht sogleich beim Kunden der Klägerin an, sondern dieser
    profitiert erst bei der Einlösung seiner Punkte bei einem Folgekauf von dem
    Rabattsystem.

  • Das FG muss nun aufklären, in welchem Umfang im Streitjahr
    2008 Punkte bei der Klägerin eingelöst wurden. Nur in diesem Umfang ist es zu
    einer Entgeltminderung gekommen.

Hinweise: Soweit es zu einer
Entgeltminderung im Streitjahr 2008 gekommen ist, muss noch der
Minderungsbetrag auf die unterschiedlichen Steuersätze von 19 % und 7 %
aufgeteilt werden, da die Klägerin als Einzelhändlerin sowohl Umsätze zum
regulären Steuersatz als auch Umsätze zum ermäßigten Steuersatz, insbesondere
beim Verkauf von Lebensmitteln, getätigt hat.

Der BFH behandelt die Rabattgewährung im Dreier-Vertragsverhältnis
(Klägerin, Kunde, Payback) genauso wie die Rabattgewährung im zweiseitigen
Vertragsverhältnis. Erst wenn der Rabatt abgezogen wird, mindert sich auch die
Umsatzsteuer.

BFH, Urteil v. 16.1.2020 – V R 42/17; NWB

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