Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Merkblatt für die
Besteuerung der sog. Influencer herausgegeben, das zahlreiche Hinweise
hinsichtlich einzelner Steuerarten wie Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer
enthält.
Hintergrund: Bei Influencern
handelt es sich um Menschen, die im Internet, etwa auf YouTube oder Instagram,
Produkte unmittelbar oder mittelbar präsentieren. Wenn sie erfolgreich sind,
erhalten sie je nach Vertragsgestaltung Geld von YouTube, von Herstellern (z.
B. sog. Affiliate-Marketing-Provisionen, wenn die Produkte über einen im Video
präsentierten Link bestellt werden) und sie bekommen Produkte gratis gestellt.
Wesentlicher Inhalt des
Merkblatts: Das Merkblatt ist nach Steuerarten unterteilt:
-
Einkommensteuer: Influencer
erzielen gewerbliche Einkünfte. Der Gewinn aus der Influencer-Tätigkeit kann
Einkommensteuer auslösen, wenn entweder der Gewinn über dem Grundfreibetrag von
9.408 € (ab 2020) oder wenn der Gewinn zusammen mit den weiteren
Einkünften des Influencers (z. B. Arbeitslohn) über dem Grundfreibetrag liegt.
Der Gewinn ist durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, also nach
Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. -
Hinweis: Wer nur einmalig
als Influencer tätig wird, muss einen Gewinn bis zu 256 € im Jahr nicht
versteuern. Ein einmaliger Gewinn, der höher als 256 € ist, muss in
voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert werden, nicht aber als
gewerbliche Einkünfte. Die einmaligen Einkünfte sind also nicht
gewerbesteuerpflichtig. -
Gewerbesteuer: Erzielt der
Influencer gewerbliche Einkünfte – und nicht sonstige Einkünfte (s. oben)
–, ist er gewerbesteuerpflichtig und muss Gewerbesteuer zahlen, wenn sein
Gewinn über dem Freibetrag von 24.500 € liegt. -
Umsatzsteuer: Der Influencer
ist Unternehmer und daher grundsätzlich zur Abführung von Umsatzsteuer auf
seine Einnahmen verpflichtet. Dafür kann er auch Vorsteuer in Anspruch nehmen.
Je nach Höhe der Umsätze muss er vierteljährlich oder monatlich eine
Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, es sei denn, die Umsatzsteuer hat im Vorjahr
nicht mehr als 1.000 € betragen; in diesem Fall genügt eine
Jahres-Umsatzsteuererklärung. -
Hinweis: Allerdings brauchen
Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen. Kleinunternehmer ist, wer im
vorangegangenen Jahr 22.000 € (bis einschließlich 2019 waren es 17.500
€) und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €
Umsatz erzielt. Sofern der Influencer sein Unternehmen erst gründet, darf er
auf das Gründungsjahr hochgerechnet voraussichtlich nicht mehr als 22.000
€ erzielen. -
Gratisprodukte: Nach
Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Steuern muss der Influencer
Gratisprodukte oder Gratisdienstleistungen versteuern. Ausnahmen ergeben sich,
wenn der Influencer die Waren zurücksendet oder sie von geringem Wert sind oder
wenn der Hersteller die Besteuerung übernimmt. Das Landesamt für Steuern
empfiehlt insoweit eine umfangreiche Dokumentation. -
Hinweis: Der Umgang mit
Gratisprodukten ist noch nicht geklärt. Insbesondere erscheint eine
Steuerpflicht fraglich, wenn Gratisprodukte ungefragt zugesandt werden. Auch
ist noch nicht geklärt, wie der verbleibende Teil des Gratisproduktes, der beim
Drehen des Videos nicht verbraucht worden ist (z. B. der Rest einer
Parfümflasche) und nun entweder privat selbstgenutzt, verschenkt oder entsorgt
wird, steuerlich zu behandeln ist. Im Zweifel könnte eine sofortige Rücksendung
der – nicht benötigten – Ware steuerlich ratsam sein. Zu beachten
ist, dass Videos, in denen mit Produkten oder Dienstleistungen geworben wird,
auch vom Finanzamt gesehen werden können.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Merkblatt „Ich bin
Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“; NWB