Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Merkblatt für die
Besteuerung der sog. Influencer herausgegeben, das zahlreiche Hinweise
hinsichtlich einzelner Steuerarten wie Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer
enthält.

Hintergrund: Bei Influencern
handelt es sich um Menschen, die im Internet, etwa auf YouTube oder Instagram,
Produkte unmittelbar oder mittelbar präsentieren. Wenn sie erfolgreich sind,
erhalten sie je nach Vertragsgestaltung Geld von YouTube, von Herstellern (z.
B. sog. Affiliate-Marketing-Provisionen, wenn die Produkte über einen im Video
präsentierten Link bestellt werden) und sie bekommen Produkte gratis gestellt.

Wesentlicher Inhalt des
Merkblatts:
Das Merkblatt ist nach Steuerarten unterteilt:

  • Einkommensteuer: Influencer
    erzielen gewerbliche Einkünfte. Der Gewinn aus der Influencer-Tätigkeit kann
    Einkommensteuer auslösen, wenn entweder der Gewinn über dem Grundfreibetrag von
    9.408 € (ab 2020) oder wenn der Gewinn zusammen mit den weiteren
    Einkünften des Influencers (z. B. Arbeitslohn) über dem Grundfreibetrag liegt.
    Der Gewinn ist durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, also nach
    Zufluss- und Abflussgesichtspunkten.

  • Hinweis: Wer nur einmalig
    als Influencer tätig wird, muss einen Gewinn bis zu 256 € im Jahr nicht
    versteuern. Ein einmaliger Gewinn, der höher als 256 € ist, muss in
    voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert werden, nicht aber als
    gewerbliche Einkünfte. Die einmaligen Einkünfte sind also nicht
    gewerbesteuerpflichtig.

  • Gewerbesteuer: Erzielt der
    Influencer gewerbliche Einkünfte – und nicht sonstige Einkünfte (s. oben)
    –, ist er gewerbesteuerpflichtig und muss Gewerbesteuer zahlen, wenn sein
    Gewinn über dem Freibetrag von 24.500 € liegt.

  • Umsatzsteuer: Der Influencer
    ist Unternehmer und daher grundsätzlich zur Abführung von Umsatzsteuer auf
    seine Einnahmen verpflichtet. Dafür kann er auch Vorsteuer in Anspruch nehmen.
    Je nach Höhe der Umsätze muss er vierteljährlich oder monatlich eine
    Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, es sei denn, die Umsatzsteuer hat im Vorjahr
    nicht mehr als 1.000 € betragen; in diesem Fall genügt eine
    Jahres-Umsatzsteuererklärung.

  • Hinweis: Allerdings brauchen
    Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen. Kleinunternehmer ist, wer im
    vorangegangenen Jahr 22.000 € (bis einschließlich 2019 waren es 17.500
    €) und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €
    Umsatz erzielt. Sofern der Influencer sein Unternehmen erst gründet, darf er
    auf das Gründungsjahr hochgerechnet voraussichtlich nicht mehr als 22.000
    € erzielen.

  • Gratisprodukte: Nach
    Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Steuern muss der Influencer
    Gratisprodukte oder Gratisdienstleistungen versteuern. Ausnahmen ergeben sich,
    wenn der Influencer die Waren zurücksendet oder sie von geringem Wert sind oder
    wenn der Hersteller die Besteuerung übernimmt. Das Landesamt für Steuern
    empfiehlt insoweit eine umfangreiche Dokumentation.

  • Hinweis: Der Umgang mit
    Gratisprodukten ist noch nicht geklärt. Insbesondere erscheint eine
    Steuerpflicht fraglich, wenn Gratisprodukte ungefragt zugesandt werden. Auch
    ist noch nicht geklärt, wie der verbleibende Teil des Gratisproduktes, der beim
    Drehen des Videos nicht verbraucht worden ist (z. B. der Rest einer
    Parfümflasche) und nun entweder privat selbstgenutzt, verschenkt oder entsorgt
    wird, steuerlich zu behandeln ist. Im Zweifel könnte eine sofortige Rücksendung
    der – nicht benötigten – Ware steuerlich ratsam sein. Zu beachten
    ist, dass Videos, in denen mit Produkten oder Dienstleistungen geworben wird,
    auch vom Finanzamt gesehen werden können.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Merkblatt „Ich bin
Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“; NWB

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