Wie bereits berichtet, hat das Finanzministerium Baden-Württemberg
ein Merkblatt für die Besteuerung der sog. Influencer herausgegeben, die im
Internet Produkte und Dienstleistungen präsentieren. Das Merkblatt enthält eine
Darstellung der steuerlichen Folgen für sog. Influencer im Bereich der
Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer (s. hierzu unsere Nachricht vom
14.6.2022). Nachfolgend werden wir das Schreiben für Sie ein wenig erläutern.
Hintergrund: Bei sog.
Influencern handelt es sich um Menschen, die im Internet, etwa auf YouTube oder
Instagram, Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar
präsentieren bzw. bewerben. Wenn sie erfolgreich sind, erhalten sie je nach
Vertragsgestaltung Geld von YouTube, von den Herstellern (z.B. sog.
Affiliate-Marketing-Provisionen, wenn die Produkte über einen im Video
präsentierten Link bestellt werden), und sie bekommen die Produkte oder
Dienstleistungen (z.B. Hotelübernachtungen, Eintrittskarten) ggf. umsonst.
Wesentlicher Inhalt des
Merkblatts: In dem Merkblatt wird auf die potenziellen
steuerlichen Folgen hingewiesen:
-
Einkommensteuer: Influencer
erzielen gewerbliche Einkünfte. Der Gewinn aus der Influencer-Tätigkeit kann
Einkommensteuer auslösen, wenn der Gewinn ggf. zusammen mit weiteren Einkünften
wie z.B. Arbeitslohn über dem Grundfreibetrag von 9.408 € (ab 2020),
9.744 € (ab 2021) bzw. 10.347 € (ab 2022) liegt. -
Hinweis: Wer nur einmalig
als sog. Influencer tätig wird, muss einen Gewinn bis zu 256 € nicht
versteuern. Ein einmaliger Gewinn, der höher als 256 € ist, muss in
voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert werden, nicht aber als
gewerbliche Einkünfte. Einmalige Einkünfte sind also nicht
gewerbesteuerpflichtig. -
Der Gewinn wird durch Werbegeschenke wie kostenlos zur
Verfügung gestellte Waren oder Dienstleistungen erhöht. Nach Auffassung des
Finanzministeriums ist hierfür der Marktwert anzusetzen.Hinweise: Der Umgang mit
Gratisprodukten ist noch nicht geklärt. Insbesondere erscheint eine
Steuerpflicht fraglich, wenn die Gratisprodukte ungefragt zugesandt werden. Das
Bayerische Landesamt für Steuern hat vor zwei Jahren ebenfalls ein Merkblatt
herausgegeben und in diesem eine Steuerpflicht verneint, wenn der Influencer
die Waren zurücksendet oder wenn die Waren von geringem Wert sind oder wenn der
Hersteller die Besteuerung übernimmt. Das Finanzministerium Baden-Württemberg
geht hierauf zwar nicht ein, aber die Auffassung des Bayerischen Landesamts für
Steuern erscheint zutreffend. Sofern die Waren zurückgesendet werden, sollte
dies genau dokumentiert werden, um eine ungewollte Besteuerung zu vermeiden.
Eine Rücksendung von Waren empfiehlt sich auch bei dem überschüssigen Teil der
Waren, der für das Influencer-Video nicht benötigt wird. Sollte der
überschüssige Teil der Waren privat verwendet bzw. im Freundeskreis verschenkt
werden, droht insoweit eine Steuerpflicht. -
Gewerbesteuer: Erzielt der
Influencer gewerbliche Einkünfte – und nicht sonstige Einkünfte (s. oben)
–, ist er gewerbesteuerpflichtig und muss Gewerbesteuer zahlen, wenn sein
Gewinn über dem Freibetrag von 24.500 € liegt.Hinweise: Das
Finanzministerium weist darauf hin, dass eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist
und dass die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen sind. -
Umsatzsteuer: Ein
Influencer, der wiederholt tätig wird und nicht nur einmalig, ist Unternehmer
und daher grundsätzlich zur Abführung von Umsatzsteuer auf seine Einnahmen
verpflichtet. Dafür kann er auch Vorsteuer in Anspruch nehmen. Auf die
Gewinnerzielungsabsicht kommt es umsatzsteuerlich nicht an.Hinweis: Allerdings brauchen
Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen. Kleinunternehmer ist, wer im
vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz und im laufenden
Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz (jeweils zzgl.
Umsatzsteuer) erzielt. Der sog. Influencer darf als Kleinunternehmer keine
Umsatzsteuer ausweisen und auch Umsatzsteuer in Gutschriften nicht akzeptieren,
sondern muss einer solchen Gutschrift widersprechen.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg,
„Steuerguide für Influencerinnen und
Influencer“ (Stand Juni 2022); NWB