Der Bundesrat hat am 25.6.2021 der
Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate
zugestimmt. Der Bundestag hatte die Verlängerung am 21.5.2021 an das sog.
Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD zur Anti-Steuervermeidung
angefügt.
Die dreimonatige Verlängerung für
den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die von
Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre
Steuererklärungen selbst anfertigen. Auch die besonderen Abgabefristen für
Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich
um drei Monate.
Für steuerlich
beratene Steuerpflichtige verlängert sich die Erklärungsfrist
damit auf den 31.5.2022, Steuerpflichtige,
die ihre Erklärung selbst anfertigen, habe
bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre
Erklärung beim Finanzamt abzugeben.
Parallel wird auch die Karenzzeit
zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate
ausgeweitet.
Hintergrund sind die Belastungen in
der Corona-Pandemie für Steuerpflichtige und Angehörige der steuerberatenden
Berufe – letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um 6 Monate für
den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten.
Hinweis: Mit der
Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz über die Bundesregierung dem
Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im
Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll größtenteils am Tag darauf in Kraft
treten.
BundesratKOMPAKT, Meldung v.
25.6.2021; NWB