Eine medizinische Telefonberatung durch Arzthelfer in Form eines
sog. Gesundheitstelefons kann als medizinische Heilbehandlung umsatzsteuerfrei
sein. Voraussetzung ist, dass die telefonische Beratung einen therapeutischen
Zweck erfüllt und nicht lediglich auf allgemeine Auskünfte über Erkrankungen
oder Therapien oder auf die Vermittlung ärztlicher Kontaktdaten beschränkt ist.

Hintergrund: Nach dem deutschen
Gesetz sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, wenn
sie von einem Arzt oder im Rahmen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit
ausgeübt werden. Auch nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind
Heilbehandlungen in der Humanmedizin steuerfrei, die durch einen Arzt oder
durch den Angehörigen eines arztähnlichen Berufs durchgeführt werden.

Sachverhalte: Die Klägerin ist
eine GmbH, die im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sog.
Gesundheitstelefon einrichtete. Dabei handelte es sich u.a. um ein
telefonisches Patientenbegleitprogramm für chronisch Erkrankte. Die Beratung
wurde in zwei Dritteln der Fälle durch Krankenschwestern und medizinische
Fachangestellte durchgeführt, die überwiegend als sog. Gesundheitscoach
ausgebildet waren; in einem Drittel der Fälle wurde ein Facharzt hinzugezogen.
Die Klägerin behandelte ihre Umsätze als umsatzsteuerfrei, während das
Finanzamt die Umsatzsteuerfreiheit verneinte.

Entscheidungen: Der BFH verwies
die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Heilbehandlungen sind Leistungen, die der Diagnose, der
    Behandlung und ggf. auch der Heilung dienen. Hierzu zählen u.a. Leistungen zum
    Schutz der Gesundheit, z.B. zur Aufrechterhaltung der Gesundheit.

  • Die telefonische Beratung eines Patienten ist grundsätzlich
    eine Heilbehandlung, so dass das hier streitige Patientenbegleitprogramm dem
    Grunde nach umsatzsteuerfrei ist. Allerdings setzt die Umsatzsteuerfreiheit
    voraus, dass die Heilbehandlung im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder
    arztähnlichen Berufs erbracht wird.

  • Der Telefonberater müsste also entweder eine entsprechende
    Berufsqualifikation haben. Es genügt aber auch, wenn die Beratungsleistungen
    von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden, weil die
    Beratungsleistungen in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen
    worden sind; es ist dann vom Vorliegen eines Befähigungsnachweises auszugehen.
    Im Streitfall wurden die Kosten zwar von den Krankenkassen erstattet; jedoch
    ist nicht klar, ob dies darauf beruhte, dass die telefonischen
    Beratungsleistungen in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen
    worden sind, oder ob es lediglich eine einzelvertragliche Grundlage gab. Dies
    muss das FG nun aufklären.

  • Außerdem muss geprüft werden, ob die telefonische Beratung
    dazu diente, Diagnosen und Therapien zu erläutern; dies wäre eine medizinische
    Heilbehandlung, die umsatzsteuerfrei sein kann. Anders wäre dies, wenn und
    soweit sich die Beratung darauf beschränkt hätte, allgemeine Auskünfte über
    Erkrankungen und Therapien zu erteilen oder Kontaktdaten zu Ärzten zu
    vermitteln; derart allgemeine Auskünfte wären keine Heilbehandlung und daher
    nicht umsatzsteuerfrei.

Hinweise: Der BFH hatte den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der sich ähnlich vage geäußert hat
wie jetzt der BFH. Das FG dürfte Schwierigkeiten haben, das Urteil des BFH und
die Entscheidung des EuGH umzusetzen. Klar ist nach dem Urteil lediglich, dass
auch eine telefonische Beratung eine Heilbehandlung sein kann und dass die
Beratung nicht zwingend durch einen Arzt erfolgen muss; dies ist allerdings
nichts Neues.

BFH, Urteil vom 23.9.2020 – XI R 6/20 (XI R 19/15);
NWB

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