Vermietet ein Unternehmer Ferienwohnungen im eigenen Namen, die er
seinerseits von den unternehmerisch auftretenden Eigentümern angemietet hat,
gilt für ihn die sog. Margenbesteuerung, so dass nur die Spanne zwischen
Anmietungs- und Weitervermietungspreis der Umsatzsteuer unterliegt. Die Marge
ist aber umsatzsteuerbar, auch wenn die Ferienwohnung im Ausland liegt.

Hintergrund: Reiseleistungen
eines Unternehmers, bei denen er in eigenem Namen auftritt und
Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, unterliegen umsatzsteuerlich der sog.
Margenbesteuerung, so dass nur die Marge der Umsatzsteuer unterliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin
vermietete Ferienwohnungen in Italien in eigenem Namen an Privatkunden, von
denen sie auch die Miete erhielt. Die Miete leitete sie nach Abzug ihrer
Provision an die Eigentümer weiter. Die Klägerin ging von einer steuerfreien
Vermittlungsleistung aus, weil die Wohnungen in Italien lagen. Das Finanzamt
ging hingegen von steuerbaren Reiseleistungen aus und unterwarf die Marge der
Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab, nachdem er zwischenzeitlich in einem
Parallelverfahren den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen hatte:

  • Für die Klägerin gilt die Margenbesteuerung, weil sie
    Reiseleistungen erbracht hat. Reiseleistungen liegen nicht nur bei einem
    Leistungsbündel vor, sondern auch bei einer nur einzigen Leistung wie der
    Vermietung einer Ferienwohnung.

  • Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin noch
    Zusatzleistungen erbracht hat und ob diese wesentlich waren.

  • Die Klägerin hat die Reiseleistungen an Privatkunden erbracht
    und sie ist in eigenem Namen aufgetreten. Gegenüber ihren Kunden ist sie
    nämlich als Vermieterin aufgetreten. Unbeachtlich ist, dass in den
    Buchungsbestätigungen die Namen der Eigentümer der Ferienwohnungen als
    Vermieter ausgewiesen waren; denn diese Bestätigungen erfolgten erst nach dem
    Vertragsschluss zwischen Reisendem und Klägerin.

  • Die Klägerin hat die Reisevorleistungen, d.h. die
    Ferienwohnungen, auch von Unternehmern bezogen; wer nämlich mehrfach
    Ferienwohnungen vermietet, ist Unternehmer.

Hinweise: Der BFH übernimmt die Auffassung des EuGH, der in einem
Parallelverfahren angerufen worden war. Zwar ist die Margenbesteuerung
grundsätzlich vorteilhaft, weil nur die Differenz besteuert wird; im Streitfall
führte die Margenbesteuerung aber zu einer Umsatzsteuerbarkeit. Bei einer
Vermittlungsleistung für ausländische Ferienwohnungen wäre die Provision
steuerfrei geblieben. Bei einer Vermittlung inländischer Ferienwohnungen wäre
die Provision umsatzsteuerbar gewesen und hätte mit 7 % versteuert werden
können; zudem hätte die Klägerin dann insoweit auch die Vorsteuer geltend
machen können.

Die Marge unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %
und nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % für die kurzfristige
Vermietung von Wohnräumen.

BFH, Urteil v. 22.8.2019 – V R 12/19 (V R 9/16);
NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz