Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
zufolge kann sich ein Sportverein bei Leistungen, die er außerhalb von
Vereinsbeiträgen gegen gesondertes Entgelt erbringt, nicht auf die
Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Nach deutschem
Umsatzsteuerrecht steuerfrei sind aber weiterhin Teilnehmergebühren für
sportliche Veranstaltungen, die von einem gemeinnützigen Sportverein
durchgeführt werden.

Hintergrund: Nach dem
deutschen Umsatzsteuerrecht sind Entgelte für die Teilnahme an sportlichen
Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden,
umsatzsteuerfrei. Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind hingegen
Entgelte für bestimmte Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit
dem Sport stehen, umsatzsteuerfrei, wenn der Sport von einer Einrichtung
angeboten wird, die kein Gewinnstreben hat.

Streitfall: Der Kläger
ist der nicht gemeinnützige Golfverein Schloss Igling e.V., dessen Mitglieder
einen Jahresbeitrag von ca. 1.000 € sowie eine Aufnahmegebühr von
einmalig ca. 200 € zahlen. Der Verein erwarb im Jahr 2011 alle Anteile
an einer Golfplatz-Betriebs-GmbH zum Preis von 380.000 €. Darüber hinaus
erzielte der Verein Einnahmen im Jahr 2011 aus der Gebühr für die Platznutzung
(sog. Greenfee), Startgelder für die Teilnahme an Turnieren, Gebühren für die
Nutzung von Ballautomaten und Caddys sowie aus dem Verkauf eines Golfschlägers,
insgesamt ca. 78.000 €. Diese Einnahmen behandelte das Finanzamt als
umsatzsteuerpflichtig und verlangte von dem Verein Umsatzsteuer. Der Fall kam
zum Bundesfinanzhof (BFH), der den EuGH anrief.

Entscheidung: Der EuGH
verneint eine Umsatzsteuerfreiheit:

  • Nach Auffassung des EuGH kann
    sich ein Sportverein nicht unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit nach
    europäischem Recht berufen. Denn danach sind nur „bestimmte“
    Leistungen im Sportbereich steuerfrei. Dies bedeutet, dass die endgültige
    Entscheidung darüber, welche Leistungen umsatzsteuerfrei sind, vom jeweiligen
    nationalen Gesetzgeber, z.B. vom deutschen Gesetzgeber, getroffen werden
    müssen; dies verhindert, dass sich ein Verein unmittelbar auf die europäische
    Umsatzsteuerbefreiung berufen kann.

  • Außerdem hat sich der EuGH zu
    der Frage geäußert, was unter einer „Einrichtung“ zu verstehen
    ist, die kein Gewinnstreben hat; die europäische Umsatzsteuerbefreiung gilt
    nämlich nur für derartige Einrichtungen. Nach dem EuGH darf der Verein nicht
    das Ziel haben, für seine Mitglieder Gewinne zu erwirtschaften. Auch bei der
    Auflösung darf für die Mitglieder des Vereins kein Gewinn anfallen, so dass das
    Vereinsvermögen, soweit es die Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen
    Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nicht an die Mitglieder
    verteilt werden darf.

Hinweise: Der Kläger kann
sich auf die europäische Umsatzsteuerfreiheit nicht unmittelbar berufen. Der
deutsche Gesetzgeber hat eine Umsatzsteuerfreiheit nur für die Startgelder
gewährt, die für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gezahlt
werden; allerdings setzt dies voraus, dass der Verein gemeinnützig ist, so dass
dies dem – nicht gemeinnützigen – Kläger nichts nützt. Für die
übrigen streitigen Leistungen wie die Platznutzungsgebühr oder die Miete für
die Nutzung des Ballautomaten oder der Caddys gibt es ohnehin keine deutsche
Regelung über eine Umsatzsteuerfreiheit.

Der Fall muss nun abschließend vom
BFH entschieden werden. Bislang ist der BFH zugunsten der Vereine immer von
einer unmittelbaren Wirkung der europäischen Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen.
Aufgrund des aktuellen Urteils des EuGH ist dies nun nicht mehr möglich.

Gemeinnützige Vereine können sich
hinsichtlich der Startgelder hingegen unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit
nach deutschem Recht berufen.

Die Ausführungen des EuGH zur
Einrichtung ohne Gewinnstreben bedeutet insbesondere, dass hierunter
gemeinnützige Vereine fallen, da diese keine Gewinne für ihre Mitglieder
erwirtschaften, sondern selbstlos tätig sind.

Die Mitgliedsbeiträge wurden vom
Finanzamt im Streitfall als nicht umsatzsteuerbar angesehen und sind daher
nicht streitig. Der BFH hatte im Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen
an den EuGH insoweit aber anklingen lassen, dass er eine Umsatzsteuerbarkeit
für möglich hält. Daher bleibt abzuwarten, ob sich der BFH auch hierzu noch
äußert.

EuGH, Urteil vom 10.12.2020 – Rs.
C-488/18 „Golfclub Igling“; NWB

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