Eine Geschäftsveräußerung ist nicht umsatzsteuerbar. Dies
beschränkt sich jedoch auf Leistungen zwischen dem bisherigen Betreiber des
Geschäfts und dem Übernehmer des Geschäfts. Die Nichtsteuerbarkeit erfasst
keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden.

Hintergrund: Nach dem Gesetz ist
eine Geschäftsveräußerung nicht umsatzsteuerbar. Weder muss der Veräußerer
Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen, noch kann der
Erwerber Vorsteuer geltend machen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Gebietskörperschaft. Sie gründete zusammen mit einer Stadt und einem
Landkreis einen Zweckverband, der ein Schwimmbad bauen und betreiben sollte. Im
Jahr 2013 beschlossen die drei Mitglieder die Auflösung des Zweckverbands und
trafen hierzu am 26.2.2014 eine Auflösungsvereinbarung. Nach der Vereinbarung
übertrug der Zweckverband das Schwimmbad auf die Klägerin. Die Klägerin
verpflichtete sich, das Schwimmbad bis zum 30.6.2023 zu betreiben. Hierfür
zahlten die Stadt und der Landkreis noch im Jahr 2014 Geld an die Klägerin. Die
Klägerin verpflichtete sich, das Geld anteilig an die Stadt und den Landkreis
zurückzuerstatten, falls sie den Betrieb des Bades vor dem 30.6.2023 einstellen
sollte. Die Klägerin behandelte die Zahlungen der Stadt und des Landkreises im
Streitjahr 2014 als nicht umsatzsteuerbare Entgelte im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung. Das Finanzamt setzte hingegen Umsatzsteuer auf die
Entgelte fest.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar lag eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor.
    Diese betraf die Übertragung des Schwimmbads durch den Zweckverband auf die
    Klägerin.

  • Die Klägerin hat jedoch keine Leistung an den Zweckverband
    ausgeführt, sondern Leistungen an die Stadt und an den Landkreis erbracht; denn
    sie hat sich gegenüber der Stadt und dem Landkreis zur Fortführung des
    Badebetriebs verpflichtet und hierfür ein Entgelt erhalten.

  • Die Zahlungen der Stadt und des Landkreises standen im
    Zusammenhang mit der Verpflichtung der Klägerin zum Weiterbetrieb des
    Schwimmbads und nicht im Zusammenhang mit der Auflösung des Zweckverbands.

  • Die Leistung der Klägerin (Verpflichtung zum Weiterbetrieb des
    Schwimmbads) wäre nur dann nicht umsatzsteuerbar gewesen, wenn es eine weitere
    Geschäftsveräußerung gegeben hätte, bei der die Stadt und der Landkreis ein
    Geschäft an die Klägerin veräußert hätten.

Hinweise: Die Umsatzsteuer ist
im Streitjahr 2014 entstanden, da die Klägerin im Jahr 2014 das Entgelt
erhalten hat. Bei einer Anzahlung oder vorzeitigen Zahlung entsteht die
Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung. Es kommt daher nicht darauf an, dass die
Klägerin ihre Leistung erst am 30.6.2023 erbracht hat. Denn sie war
verpflichtet, das Schwimmbad bis zum 30.6.2023 zu betreiben. Ohne die Zahlung
bereits im Streitjahr 2014 wäre die Umsatzsteuer also erst im Jahr 2023
entstanden.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 41/21; NWB

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