Zwar kann der sich nach der sog. 1 %-Methode ergebende Entnahmewert
für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz auf die tatsächlich entstandenen
Kfz-Kosten begrenzt werden (sog. Kostendeckelung). Hat der Unternehmer aber das
Kfz geleast und zu Beginn des Leasingvertrags eine Leasingsonderzahlung
geleistet, ist diese Sonderzahlung auf die Dauer der Leasingzeit im Rahmen der
Prüfung der Kostendeckelung rechnerisch zu verteilen; die Sonderzahlung erhöht
also die tatsächlich entstandenen Kosten, so dass eine Kostendeckelung entweder
nicht stattfindet oder aber niedriger ausfällt.

Hintergrund: Wird ein
betriebliches Kfz auch privat genutzt, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt wird,
ist für die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode eine Entnahme in Höhe von 1
% des Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen. Der sich danach ergebende
Entnahmewert kann höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn das
Kfz z.B. gebraucht bzw. besonders günstig erworben worden ist oder schon
abgeschrieben ist. In diesem Fall lässt die Finanzverwaltung zu, dass der
Entnahmewert auf die tatsächlich entstandenen Kosten gedeckelt wird.

Streitfall: Der Kläger war
Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung,
also nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Er schloss im Dezember 2011
einen dreijährigen Leasingvertrag für einen betrieblich genutzten BMW ab,
dessen Bruttolistenpreis ca. 54.000 € betrug. Der Kläger leistete noch
im Dezember 2011 eine Leasingsonderzahlung i.H. von ca. 22.000 €, die er
im Jahr 2011 in voller Höhe als Betriebsausgaben abzog. In den Streitjahren
2012 bis 2014 betrugen seine tatsächlichen Kfz-Kosten ca. 8.000 € (2012)
und ca. 10.000 € (2013 und 2014). Der Kläger ermittelte den Entnahmewert
für das betriebliche Kfz nach der sog. 1 %-Methode und gelangte unter
Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu einem jährlichen
Entnahmewert von ca. 13.000 €. Er deckelte diesen Betrag auf die
tatsächlich entstandenen Kosten von 8.000 € (2012) bzw. je 10.000
€ (2013 und 2014). Das Finanzamt folgte der Kostendeckelung nicht,
sondern verteilte die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des dreijährigen
Leasingvertrags und erhöhte so die tatsächlich entstandenen Kosten.

Entscheidung: Das
Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage
ab:

  • Zwar lässt die Finanzverwaltung eine Kostendeckelung zu, so
    dass der Entnahmewert, der sich nach der 1 %-Methode ergibt, auf die
    tatsächlich entstandenen Kosten zu begrenzen ist. Für die Prüfung der
    Kostendeckelung ist die Leasingsonderzahlung aber auf die Dauer des
    Leasingvertrags rechnerisch zu verteilen und erhöht damit die tatsächlich
    entstandenen Kosten.

  • Anderenfalls würden der Sinn und Zweck der Kostendeckelung
    verfehlt. Denn die Kostendeckelung soll verhindern, dass in Fällen, in denen
    das Kfz bereits abgeschrieben ist oder gebraucht bzw. günstig unter dem
    Listenpreis gekauft worden ist, der Entnahmewert höher ist als die tatsächlich
    entstandenen Kosten. Bei einer Leasingsonderzahlung werden hingegen die Kosten
    für das Kfz nur verlagert, nämlich auf das erste Jahr des Leasingvertrags, in
    dem die Sonderzahlung erfolgt.

  • Es wäre ein Steuersparmodell, wenn der Unternehmer, der seinen
    Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, durch eine
    Leasingsonderzahlung eine Kostendeckelung in den Folgejahren beanspruchen
    könnte; er würde damit günstiger stehen als ein bilanzierender Unternehmer, der
    die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des Vertrags verteilen müsste, oder als
    ein Unternehmer, der seinen Gewinn zwar ebenfalls durch
    Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, aber keine Sonderzahlung leistet.

  • Verteilt man die Sonderzahlung von 22.000 € auf 36
    Monate, ergeben sich für die Streitjahre 2012 und 2014 entsprechend höhere
    tatsächliche Kosten, so dass die Kostendeckelung um diesen Betrag niedriger
    ausfällt.

Hinweise: Das FG hat die
Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Ebenso wie das
Schleswig-Holsteinische FG hatte bereits das Niedersächsische FG entschieden;
die abschließende Entscheidung muss nun der BFH treffen.

Zu beachten ist, dass einkommensteuerlich die Leasingsonderzahlung
in voller Höhe im Jahr 2011 abgezogen werden durfte, weil sie in diesem Jahr
abgeflossen ist. Die Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die Leasingdauer
findet also nur zwecks Prüfung der Kostendeckelung statt.

Die Finanzverwaltungen einzelner Bundesländer haben im Jahr 2018
ausdrücklich geregelt, dass Leasing-Sonderzahlungen im Rahmen der
Kostendeckelung auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen sind.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.8.2020 – 5 K 194/18,
Rev. beim BFH: Az. VIII R 26/20; NWB

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